Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Der Arbeitgeber darf Ihnen bei der Vorbereitung einer Einstellung, zum Beispiel in Form eines Fragebogens oder auch beim Vorstellungsgespräch, nur solche Fragen stellen, an deren Klärung er im Hinblick auf die Durchführung des geplanten Arbeitsverhältnisses ein sachlich berechtigtes Interesse hat.
Wenn Sie eine Frage, die Ihnen der Arbeitgeber gar nicht stellen durfte, falsch beantworten, d.h. wenn Sie auf eine rechtswidrige Frage hin lügen, dann kann Ihnen rechtlich nichts passieren.
Sie haben in solchen Fällen ein von den Gerichten anerkanntes "Recht zur Lüge".
Wenn Sie dagegen eine Frage, die der Arbeitgeber zulässigerweise stellen durfte, falsch beantworten, dann kann der Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag im Prinzip "wegen arglistiger Täuschung" anfechten.
Dieses Recht ergibt sich aus den §§ 123
, 142 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch).
Eine solche Anfechtung bewirkt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, daß das angefochtene Arbeitsverhältnis mit Zugang der Anfechtungserklärung beendet wird, d.h. die Anfechtung wirkt im Prinzip genauso wie eine fristlose Kündigung. Eine Rückforderung des für die Vergangenheit bereits gezahlten Arbeitslohns ist ausgeschlossen.
Für Sie ist es daher entscheidend, ob ihr zukünftiger Arbeitgeber das Recht sie in zulässiger Weise nach Ihren Vorstrafen zu befragen.
Die allgemeine Frage nach "Vorstrafen" oder nach "Vorstrafen aller Art" ist unzulässig, da sie keinen konkreten Bezug zu dem geplanten Arbeitsverhältnis hat. Wenn Sie in dieser (ungenauen) Weise nach Vorstrafen gefragt werden, dürfen Sie eine Bestrafung verheimlichen.
Zulässig ist es allerdings, einen Kassierer nach Vorstrafen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten zu fragen oder einen Kraftfahrer nach Vorstrafen wegen Straßenverkehrsdelikten, da hier ein sachlich gerechtfertigtes Interesse des Arbeitgebers besteht.
In Ihrem Fall beabsichtigen sie die Aufnahme einer Tätigkeit im Controlling Bereich. Sachlich gerechtfertigt wären daher Fragen mit Bezug zu Eigentums- und Vermögensdelikten, wie Betrug oder Diebstahl.
Die BTMG Delikte würde ich nicht primär hinzuzählen.
Sollten sie in ihrer Vergangenheit keine Delikte begangen haben ( für die sie natürlich auch verurteilt wurden), welche das sachliche Interesse des Arbeitgebers auslösen könnte, möchte ich Ihnen raten, Fragen nach Vorstrafen zu verneinen, zumal sie schon einige Jahre her sind und ihr Führungszeugnis über keine gespeicherten Eintragungen mehr verfügt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Ich möchte dennoch ausdrücklich noch mal nachfragen:
Ist die schriftliche Erklärung der Arbeitnehmerin, dass sie weder wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich vorbestraft ist, in der vorliegenden Konstellation rechtens.
Meines Erachtens könnte doch hier § 53
Bundeszentralregistergesetz greifen oder ist diese Norm nicht gleichbedeutend mit der abzugebenden Erklärung. Die damaligen Verurteilungen sind schließlich auch nicht mehr im Führungszeugnis der Belegart N aufgeführt. Dort steht "keine Eintragungen"
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Frgesteller,
gerne beantworte ich Ihre nachfrage wie folgt:
Die Erklärung der Arbeitnehmerin ist unter Zugrundelegung Ihrer Angaben rechtens gewesen.
In der Tat liegen vorliegend die Voraussetzungen des § 53 BZRG
vor. Hiernach darf sich die Arbeitnehmerin als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen war.
Für sie entscheidend ist § 32 Absatz 2 Nr. 5 BZRG
:
Nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Da die Arbeitnehmerin, laut Ihren Angaben, zu nicht mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, gilt sie als nicht vorbestraft und darf auch zu Recht dementsprechende Angaben machen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas