Sehr geehrte Fragestellerin,
die wechselseitigen Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments können zu Lebzeiten beider Ehepartner einseitig widerrufen werden. Dazu ist es jedoch notwendig, dass der Widerruf durch notariell beurkundete Erklärung dem Anderen gegenüber erklärt wird.
Ein neues Testament allein widerruft nicht das gemeinschaftliche Testament und hebt daher auch nicht die Bindung der wechselseitigen Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments auf.
D.h. das gemeinschaftliche Testament behält insoweit seine Gültigkeit und C hat einen Erbanspruch.
Da dies soeben gesagte aber nur für wechselbezügliche Verfügungen gilt, muss zunächst festgestellt werden, ob die Einsetzung von C eine solche war. Wechselbezüglich bedeutet, dass die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen haben, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Dies kann ausdrücklich im Testament festgehalten worden sein oder durch Auslegung des Willens der Ehegatten nachträglich festgestellt werden.
Bestehen Zweifel an der Wechselbezüglichkeit, sollten Sie einen Rechtsanwalt das Testament zur Prüfung vorlegen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
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sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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21. Dezember 2009
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14:57
Antwort
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