Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können Verkehrssicherungspflichten wie der Winterdienst mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten, vgl. BGH, Urteil vom 22. 1. 2008 - VI ZR 126/07
. Eine Verletzung dieser Kontrollpflichten muss grundsätzlich der Geschädigte beweisen, vgl. AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 04.09.2012 - 716b C 53/12
; BGH, Urteil vom 29.09.1970 - VI ZR 51/69
.
Welchen Umfang diese Kontroll- und Überwachungspflichten haben müssen, hängt stets vom Einzelfall ab - pauschale Richtlinien hierzu hat die Rechtsprechung nicht aufgestellt. In der Regel reicht eine stichprobenartige Kontrolle aus. Oftmals sieht die Gemeindesatzung auch die Möglichkeit der offiziellen Übertragung des Winterdienstes auf Dritte per Antrag vor, so z.B. hier http://www.muelheim-ruhr.de/cms/satzung_ueber_die_strassenreinigung1.html unter § 2 Absatz 3, wodurch Sie von Ihren Reinigungspflichten entbunden werden können.
Ob die beauftragte Firma auch objektiv unnötige Einsätze abrechnen kann, hängt in erster Linie von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Wurden hierzu keine ausdrücklichen Regelungen getroffen, muss der Vertrag ausgelegt werden: Waren laut Wetterbericht wetterbedingte Gefahren zu erwarten und konnte nur vor Ort festgestellt werden, ob tatsächlich ein Winterdienst erforderlich war, wird die Firma den Aufwand wohl abrechnen können. War aber trotz anderslautenden Wetterbericht offensichtlich, dass vor Ort kein Einsatz erforderlich sein wird, muss der unnötige Einsatz auch nicht bezahlt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Guten Tag Herr Wilking,
vielen Dank für die sehr ausführlichen Informationen.
Ich habe gelesen, dass ich als Auftraggeber der Räumpflicht nachkommen MUSS, wenn der Unternehmer aus irgendwelchen Gründen nicht erscheint, somit seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Es muss ja auch nicht während des Schneefalls geräumt werden, doch welche Zeit ist dem Unternehmer zuzumuten, um seiner Arbeit nachzukommen. In den Gesetzen steht was von "unmittelbar nach Ende des Schneefalls". Klar ist natürlich, daß der Unternehmer dann nicht überall gleichzeitig sein kann, aber das sollte sein problem sein, da er ja die Personen über Werkverträge beschäftigt.
Damit ist ja die Übertragung des Winterdienstes auf einen Unternehmer für die Katz. Dann kann ich ja besser das Geld für den Winterdienst sparen und mir statt dessen eine gute Privathaftpflicht abschließen.
Vielen Dank schonmal ...
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Auch eine gute Privathaftpflicht wird nicht zahlen, wenn Sie keine ausreichenden Vorkehrungen für den Winterdienst getroffen haben. Insoweit macht die Beauftragung externer Dienstleister durchaus Sinn, zumal bei deren Nichtleistung auch deren Haftpflichtversicherung einspringt. Vereinbart werden sollte immer eine Übernahme der vollen Reinigungspflichten entsprechend der geltenden kommunalen Satzung. Der Unternehmer hat dann Sorge dafür zu tragen, dass dies auch ordnungsgemäß geschieht. Der sicherste Weg ist aber tatsächlich, per Antrag bei der Stadt die Reinigungspflichten auf das Unternehmen zu übertragen - so können Sie komplett der Haftung entgehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt, Oldenburg