Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Wenn die Kundin tatsächlich unzurechnungsfähig war und ist, konnte sie mit Ihnen keinen wirksamen Vertrag schließen. In diesem Falle haben Sie keinerlei Ansprüche.
Das muss von Seiten des Betreuers natürlich nachgewiesen werden.
Ob Ihre AGB wirksam sind, kann ich hier nicht beurteilen; eine Kündigungsfrist von 6 Monaten in AGB erscheint zumindest problematisch imk Hinblick auf 307 BGB. Das hängt nicht zuletzt auch davon ab, in welchem Intervall Sie bezahlt worden sind, vgl. dazu § 621 BGB.
Falls dem Schreiben des Betreuers kein Beschluss des Gerichts beigefügt war, aus dem sich seine Bestellung ergibt, weisen Sie die von Ihm ausgesprochenen Erklärungen gemäß § 174 BGB zurück.
Mit freundlichen Grüßen