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Einrede der Verjährung - Anschlussumlegung Hausanschluss des Netzbetreibers

| 25. Juli 2025 17:03 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Unser Netzbetreiber hat den Hausanschluss mit Leistungsdatum 23.07.2021 zum 17.04.2025 abgerechnet. Aufgrund dieser Zahlungsaufforderung habe ich eine Einrede der Verjährung per Einschreiben an den Netzbetreiber gesandt, da meines Erachtens die Verjährungsfrist (3 Jahre zum Jahresende des Leistungsdatum) bereits zum 31.12.2024 eingetreten ist. Nun beruft sich der Netzbetreiber auf §23 Abs. 1 NAV und sagt dass seine Rechnung erst mit Zugang bzw. frühestens nach 2 Wochen fällig wird und zu diesem Stichtag die 3 Jahresfrist beginnt.

Wie sich für mich als Laien der $23 Abs. 1 NAV liest geht es hier allerdings nur um Stromlieferungen, jedoch nicht um Werkverträge wie die Umlegung meines Hausanschlusskasten, oder habe ich das falsch verstanden?

25. Juli 2025 | 17:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die dreijährige Verjährungsfrist für Forderungen aus Stromlieferungsverträgen und damit zusammenhängenden Leistungen beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und fällig geworden ist (§ 195, § 199 BGB). Für die Fälligkeit ist bei Stromversorgungsunternehmen und Netzbetreibern zu beachten, dass nach § 17 StromGVV bzw. § 23 Abs. 1 NAV Rechnungen frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden.

Die Verjährungsproblematik ist hier über die Allg. Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) und über die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) beziehungsweise über die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) zu lösen.

Das bedeutet: Auch für Leistungen wie die Umlegung oder Herstellung eines Hausanschlusskastens, die auf Grundlage eines Netzanschlussvertrags nach NAV erbracht werden, gilt die Regelung des § 23 Abs. 1 NAV. Die Forderung wird also erst zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen, und zwar zum Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist.

Entscheidend ist nicht das Leistungsdatum (hier: 23.07.2021), sondern der Zugang der Rechnung (hier: 17.04.2025). Die Verjährung beginnt also mit dem Schluss des Jahres 2025 und endet am 31.12.2028.

Ihre Annahme, dass § 23 Abs. 1 NAV nur für Stromlieferungen gilt, ist nach dem Kontext nicht zutreffend. Die Vorschrift gilt auch für Entgeltforderungen aus dem Netzanschlussvertrag, also für Werkleistungen wie die Umlegung des Hausanschlusskastens.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 25. Juli 2025 | 19:40

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Genau so eine Antwort auf meine Frage habe ich erwartet. Leider zu ungunsten meines Anliegens aber dafür kann ja nur der Gesetzgeber was ;)
Ansonsten sehr schnell und kompetent beantwortet!

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