Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Das Recht des Vorgesetzten Ihnen hinsichtlich der Parkordnung auf dem Betriebsgelände Weisungen zu erteilen, kann sich letztlich nur aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ableiten, soweit eine Betriebsvereinbarung oder aber ähnliches nicht vorliegt.
Hierzu bedarf es entweder einer ausdrücklichen Weisung des Arbeitgebers zur Weitergabe an den Arbeitnehmer oder aber einer Berechtigung des Vorgesetzten, derartige Weisungen gegenüber den Arbeitnehmern selbstständig auszuführen. Da es sich nach Ihren Sachverhaltsdarstellung um einen Disziplinarvorgesetzten handele, ist davon auszugehen, dass dieser nach der Art seiner Aufgaben selbst berechtigt ist, Weisungen an die Arbeitnehmer zu erteilen, da diesem selbst ein Aufsichts- und Weisungsrecht zusteht.
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unterliegt das Weisungsrecht einem weiten Ermessen und ist letztlich nur dahingehend zu überprüfen, inwieweit in die ausgeübte Weisung den Billigkeitsgrundsätzen genügt. Dies bedeutet für den Einzelfall, dass eine solche Weisung nur äußerst beschränkt überprüfbar ist. Der Arbeitgeber bzw. Dienstherrn wird im vorliegenden Fall einwenden, dass das einparken rückwärts in die Richtung des Firmengebäudes dazu führt, dass Abgase sich möglicherweise stauen und damit die Ansicht der Wand des Firmengeländes gefährdet sein kann. Probleme zudem ist, dass er sich um Firmengelände handelt, so dass die jeweiligen Berechtigten selbst entscheiden können, welche Parkordnung auf den Firmengelände zu herrschen hat. Dass dies an anderen Standorten des Unternehmens nicht zu sein scheint, ist grundsätzlich unerheblich, es sei denn, der über Ihnen stehenden Disziplinarvorgesetzte ist auch für die übrigen Standorte zuständig und ordnete eine solche Parkpflicht nicht an.
Ein Anhaltspunkt für reine Willkür bestünde aber auch dann, wenn eine solche Weisung nur Ihnen gegenüber ausgesprochen wurde, die übrigen Arbeitnehmer des selben Standortes jedoch wie bisher auch rückwärts zum Firmengebäude parken können. Inwieweit dies tatsächlich der Fall ist, sollte durch Sie jedoch abschließend geprüft werden.
Grundsätzlich ist jedoch zusammenfassend auszuführen, dass gegen eine solche Weisung wohl keine Bedenken bestehen, solange eine solche die Gesamtheit der Arbeitnehmer des selben Standortes betrifft und nicht willkürlich gegenüber einzelnen Arbeitnehmern erfolgt und damit möglicherweise auch das Diskriminierungsverbot verletzt.
Ich rate Ihnen daher an, abschließend zu prüfen, inwieweit eine solche Weisung auch gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erteilt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, so würde ich den Disziplinarvorgesetzten darauf hinweisen, dass kein sachlicher Grund für eine Differenzierung Ihrer Person zu den weiteren Arbeitnehmern des Standortes besteht. Insoweit könnten Sie im Falle einer Abmahnung und bei der Frage nach der Löschung einer solchen aus der Personalakte, die erfolgte Weisung auch gerichtlich überprüfen lassen, mit dem Argument der Willkür sowie des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot.
Sollte eine Weisung jedoch gegenüber allen Arbeitnehmern erfolgt seien, so besteht die Gefahr, dass Sie eine Abmahnung erhalten, soweit Sie sich einer solchen Weisung widersetzen. In einem solchen Fall würde ich anraten, der Weisung folge zu leisten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe
Ich habe die Anweisung nicht von meinem Diziplinarvorgesetzten bekommen, sondern von einem anderen Abteilungsleiter der diziplinarisch mir gegenüber nicht zugeordnet ist.
Würde das bedeuten, dass ich diese Anweisung nicht beachten muss, da es sich nicht um meinen Diziplinarvorgesetzten handelt der mir Weisungen erteilen darf?
Es wäre nett hierzu noch eine Antwort zu erhalten.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Im Rahmen der Ausgangsfrage schilderten Sie, dass eine entsprechende Weisung von Ihrem Disziplinarvorgesetzten erteilt worden sei. Soweit Sie nunmehr schildern, dass es lediglich ein Abteilungsleiter geäußert habe, muss sich die Frage stellen, ob ein solcher Ihnen gegenüber überhaupt zur Weisung befugt ist und ob es sich überhaupt um eine eigene Weisung des Abteilungsleiters gehandelt hat oder dieser nur als Bote fungierte, welcher eine Weisung nur übermitteln sollte.
Zunächst müsste es sich überhaupt um den Leiter der Organisationseinheit des Unternehmens handeln, welcher auch Sie unterstehen. Welchen Umfang die Aufgaben des Abteilungsleiters haben sind grds. durch das Unternehmen geregelt, durch mich nicht beurteilbar. Grds. gehört auch die personelle Führung dazu.
Sie müssen daher den Aufgabenbereich des Abteilungsleiters prüfen, zudem, inwieweit die Weisung auch von den weiteren Vorgesetzten kam.
EIne pauschale Weigerung würde damit ein erhöhtes Risiko einer Abmahnung in sich tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow
Rechtsanwältin