Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihres Sachverhaltes wie folgt beantworte:
1. Gemäß § 1 EstG sind Sie unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig.
Die Einkunftsarten sind in § 2 EStG
abschließend aufgezählt.
Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
2. In Betracht kommt für Sie § 15 EstG - Einkünfte aus Gewerbebetrieb -
(1) [1] Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
(2) [1] Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. [2]
In Ihrem Fall handelt es sich um eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, so daß Sie einen Gewerbebetrieb ausüben.
Die Einkünfte = Gewinn sind zu versteuern.
Von Ihren Einnahmen können alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit anfallen in Abzug gebracht werden, wie z.B. Abschreibung auf den Computer, Internetkosten, Recherchekosten, Schuldungen etc.
Bei der Berechnung der Einkommenssteuer besteht ein Freibetrag von € 7.664,-. Die Einkommenssteuer für 2005
beträgt bei einem Gewinn von € 30.000,- ohne Berücksichtigung der Kosten € 5.807,- zzgl. Solizuschlag von € 170.
Für 2004 € 5.959,- zzgl Solizuschlag € 328,-
3. Diese Einnahmen sind grundsätzlich dem Finanzamt zu melden, ansonsten begehen Sie eine Steuerhinterziehung, was nicht nur die Nachzahlung der nicht abgeführten Steuern, sondern auch eine Geldstrafe zu Folge haben kann.
Eine Empfehlung die Einkünfte nicht anzugeben, kann ich Ihnen hierzu nicht geben, da auch eine Beihilfe mit Strafe versehen ist.
Nur soweit, die Internetfirmen, die Ihnen Ihr Geld per PayPal zahlen, werden diese Kosten in Ihren Büchern als Ausgaben verbuchen u.U. versehen mit Ihrem Namen, was von der jeweiligen Finanzbehörde überprüft werden kann.
4. Zudem haben Finanzämter seit dem 1. April 2005 durch das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" potenziell Zugriff auf die Stammdaten jedes Kontos in der Republik.
Im Kern sagt das Gesetz folgendes: Behörden können sich ab dem 1. April über die zentrale Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) jederzeit über jedes Bankkonto informieren. Neben dem Namen des Kontoinhabers erfahren sie so auch dessen Geburtsdatum, alle Kontonummern, Depots sowie Eröffnungs- und Auflösungsdatum. Darüber hinaus werden auch die Konten offengelegt, über die der Betroffene die Verfügungsgewalt hat. Den Kontostand können die Beamten in diesem ersten Schritt nicht einsehen - dieser kann bei Bedarf jedoch anschließend bei der Bank erfragt werden, so wenn sich der Verdacht eines Steuerbetrugs erhärtet. Dann können die Finanzbehörden gezielt von den Banken eine Offenlegung der Konten verlangen.
Die Kontenabfrage auf elektronischem Weg wird aus technischen Gründen erst Anfang des kommenden Jahres möglich sein, so da Bundesfinanzministerium. Bis dahin müssen Behördenmitarbeiter die Abrufe über herkömmliche Formulare auf Papier beantragen.
5. Aus dem vorgenanten kann ich Ihnen daher nur empfehlen Ihre Einkünfte gegenüber dem Finanzamt anzugeben und entsprechend zu versteuern.
Bei Nachfragen stehe ich Ihnen über die Internetseite Frag-einen-anwalt oder über meine Emailadresse RASchroeter@arcor.de gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Tel: 06032/5074509
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E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Ist es hierzu erforderlich einen Gewerbebetrieb anzumelden? Wie können die Einnahmen und Ausgaben nachgewiesen werden? Die editierbaren csv.Dateien von PayPal wird das Finanzamt wohl eher nicht anerkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeder, der in irgendeiner Form gewerblich tätig wird, muß
ein Gewerbe bei der zuständigen Dienststelle seiner Gemeinde/Stadt anmelden, sonst begeht er eine Ordnungswidrigkeit.
Als Gewerbe zählt jede Art von Tätigkeit, die auf selbständiger Basis zur Erzielung von Einkünften ausgeübt wird und die nicht ausdrücklich als "freiberufliche" Tätigkeit anerkannt ist. Insbesondere zählt jede Form von Handel, Handwerk, Produktion oder Dienstleistung als Gewerbe.
Da es bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, müssen Sie eine Gewerbe anmelden.
Entscheidend für die Ausübung eines Gewerbes ist die Gewinnerzielungsabsicht von der man bei Ihnen ausgehen muß.
Die Gewerbe-Anmeldung selber erfolgt bei der Gemeinde. Erfahrungsgemäß wird hier eine Gebühr von ca. 20-40 € erhoben.
Hinsichtlich Ihrer Abrechnungen gegenüber dem Finanzamt erfolgt die Besteuerung anhand der Angaben in den entsprechenden Vordrucken ohne das hierzu Belege beigefügt werden müssen.
Erst bei einer Prüfung müssen Sie die entsprechenden Angaben durch Belege nachgewiesen werden.
Für Ihre selbstständige Tätigkeit reicht es aus eine Einnahme- Überschuß Rechung aufzustellen. Sie werden von der Erstellung einer Bilanz und GuV entbunden.
Sie können es so handhaben, dass Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben z.B. in einer Exceltabelle gegenüberstellen und der entsprechenden Anlage bei der Steuererklärung beifügen.
Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben erfolgt durch Rechungen, Quittungen oder sonstigen Belegen, ist aber wie ausgeführt bei der Steuererklärung nicht erforderlich.
Hinsichtlich Ihrer Einnahmebelege in Form von editierbaren csv.Dateien von PayPal sollten Sie diese neben etwaigen vertraglichen Regeln für eine eventuelle Prüfung seitens des Finanzamtes bereithalten. Nach § 68a der EStDV
haben Sie für den Nachweis über die Höhe bei ausländischen Einkünften, Quittungen über die entsprechenden Zahlungen zu führen.
Soweit möglich sollten Sie sich von PayPal einen monatlichen Kontoauszug erstellen lassen.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen über meine Emailadresse weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter