Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst der leider notwendige Hinweis, dass die Beratung hier nur unter den Gesichtspunkten des deutschen Steuerrechts sowie allgemeinen Gesichtspunkten erfolgen kann und durch einen für US-Steuerrecht zugelassenen Anwalt überprüft werden muss. Soweit das US-Recht aber allgemeinen Grundsätzen folgt, deckt die Antwort diese aber selbstverständlich mit ab:
1. Steuerpflicht in den USA und Deutschland
Sie sind in den USA unbeschränkt steuerpflichtig, in Deutschland aber beschränkt steuerpflichtig für im Inland erzielte Einkünfte (§ 1 Abs. 4 EStG
). Nach § 23 Abs. 1 DBA-USA wird damit die in Deutschland gezahlte Einkommensteuer auf Ihre Einkommensteuer in den USA angerechnet. Sie müssen also Einkommensteuer in den USA nur so weit zahlen, wie diese nicht bereits in Deutschland angefallen ist.
2. Besteuerung der KLV-Einkünfte
Bei der KLV ist zunächst zwischen den Zinszahlungen und der Kapitalrückzahlung zu unterscheiden:
a) Zinszahlungen
Die Zinszahlungen fallen als Erträge unter §§ 43 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. a
, 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
. Ich gehe davon aus, dass Ihr Versicherer seinen Sitz in Deutschland hat. Da Ihr Vertrag vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde, gilt abhängig von der Art der Versicherung folgendes:
Die Zinsen unterliegen nur dann der beschr. Steuerpflicht, wenn die Versicherung nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG
a. F. fällt. Das sind:
- Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht oder Kapitalversicherungen gegen Einmalbetrag und
- Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht oder Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung, wenn die Versicherungsdauer nicht mindestens 12 Jahre beträgt, es sei denn, die Zinsen werden mit Beiträgen verrechnet.
Nicht der beschr. Steuerpflicht unterliegen damit Zinsen aus folgenden Versicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG
a. F.):
- Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen;
- Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht;
- Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht oder Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragszahlungen, wenn der Vertrag für mindestens 12 Jahre abgeschlossen ist.
Ich gehe hier davon aus, dass Ihre Versicherung als Kapitalversicherung gegen laufende Beitragszahlung abgeschlossen ist. Da sie in diesem Fall für mehr als 12 Jahre abgeschlossen ist und Sie den Betrag auf einmal erhalten, fällt auf die Zinsen in Deutschland keine Einkommensteuer an.
Damit sind die Zinsen in den USA grundsätzlich steuerpflichtig (Welteinkommensprinzip, da Sie in den USA unbeschränkt steuerpflichtig sind). Mir sind keine Ausnahmen des US-Steuerrechts für Kapitallebensversicherungen bekannt, dies wäre noch durch einen US-Anwalt zu prüfen. Hier ergibt sich zudem das Problem, dass Ihnen die Zinsen nicht während der Laufzeit ausgezahlt wurden, sondern als Einmalbetrag fällig werden. Die Zinsen stellen den Unterschiedsbetrag zwischen der Auszahlung und Ihren Einzahlungen dar. Sie werden also erst im Jahr 2017 mit der Ausschüttung fällig. Damit fällt auch der steuerliche Ertrag im Jahr 2017 an.
b) Kapitalrückzahlung
Da die Kapitalrückzahlung keinen Ertrag darstellt, sondern der Auszahlung Ihrer Einzahlungen entspricht, entsteht hier grundsätzlich keine Steuer. Ich gehe davon aus, dass dies in den USA ebenso gehandhabt wird. Eine Besteuerung würde hier dem Leistungsprinzip zuwiderlaufen.
3. Gestaltungsmöglichkeiten
Leider sind die Gestaltungsmöglichkeiten hier etwas eingeschränkt - es wäre denkbar, dass Sie den Vertrag vor Fälligkeit an einen Verwandten übertragen. Dann allerdings wäre dieser Vorgang ggf. als Schenkung zu betrachten. Denn entweder übertragen Sie den Vertrag umsonst oder zum Nennwert, dann stellen die Zinsen eine Schenkung dar. Nach deutschem Recht wäre dies vermutlich unproblematisch, da diese nicht der Einkommensteuer unterliegen und ggf. auch nicht über den Freigrenzen nach dem Schenkungssteuerrecht liegen. Allerdings könnten die US-Behörden hier einen Umgehungsversuch sehen. Das gleiche gilt, wenn Sie den Vertrag zum Marktwert veräußern - dann wäre der Gewinn hieraus zu versteuern.
Theoretisch wäre noch möglich, dass Sie versuchen, Ihre unbeschränkte Steuerpflicht im Veranlagungszeitraum 2017 in den USA aufzuheben. Dazu müssten Sie aber den Wohnsitz in den USA vorübergehend aufgeben. Wenn Sie dann Ihren gewöhnlichen Aufenthalt über 183 Tage in Deutschland haben, wären Sie wieder hier unbeschränkt steuerpflichtig. Die Auszahlung wäre dann steuerfrei.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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