Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Zunächst müssen Sie prüfen, was im Kaufvertrag steht.
Bei der Pflicht um Einmessung wird es sich wohl um die Pflicht aus § 6 Abs. 3, 2. Variante Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) handeln: "Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 [...] neu errichtet, [...] hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen."
Das haben Sie als Grundstückseigentümerin wohl nicht getan.
Ansprüche wegen Mängeln werden im Kaufvertrag ausgeschlossen sein. Auch haben Sie nicht darüber arglistig getäuscht, dass Sie das Grundstück nicht eingemessen haben.
Zu beachten ist dann aber § 436 BGB, der aber nicht direkt Anwendung findet, weil erst der Vollzug der Pflicht zur Einmessung zu den Vermessungskosten führt.
§ 436 BGB bestimmt in zwei Absätzen:
"Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld."
"Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten [...]."
Die Einmessung muss gegenüber dem Vermesser der Käufer bezahlen, da er Eigentümer ist.
Der Käufer wendet sich an Sie, um von dieser Forderung freigestellt zu werden bzw. das Geld von Ihnen zu erhalten.
Sie könnten sich - vorbehaltlich der Prüfung des Kaufvertrages - darauf berufen, dass Ihnen die Nichtvermessung nicht bekannt war und Sie außerdem nicht wegen § 436 Abs. 2 BGB haften.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
6. März 2025
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12:12
Antwort
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