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Denkmal

| 24. Oktober 2019 21:06 |
Preis: 68,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Einschätzung Gebäude durch die Gemeinde (Denkmalschutz)

Ich möchte einen Resthof mit einem Fachwerkhaus und einer Fachwerkscheune kaufen. Das Haus, das seit ca. 4 Jahren leer steht, ist vor Kurzem auf Antrag der jetzigen Besitzer aus dem Denkmalschutz genommen worden, die Scheune ist nach wie vor denkmalgeschützt. Beide Gebäude sind in einem äußerst schlechten Zustand bzw. laut Urteil eines erfahrenen Zimmermanns einsturzgefährdet. Wollte man die Scheune rundherum und denkmalgemäss sanieren, würde das 150 000 bis 200 000 Euro kosten. Die jetzigen Besitzer plädieren auf Unzumutbarkeit und darauf, dass die Nutzungsmöglicheiten der Scheune begrenzt sind und die oben genannten Kosten niemals erwirtschaftet werden könnten. Genauso verhielt es sich mit dem Haus, das nun abgerissen werden darf. Das Amt für Denkmalschutz weigert sich bis jetzt, auch die Scheune aus dem Denkmalschutz zu nehmen. Die jetzigen Besitzer werden also wegen Unzumutbarkeit nicht "zur Kasse" gebeten. Ein potentieller Käufer des Anwesens würde aber laut Aussage des Denkmalsamt trotz des desolaten Zustands und der erwiesenen Unwirtschaftlichkeit verpflichtet werden, diese horrenden Kosten aufzubringen. Da sich sicher niemand finden wird, der das tut, ist das ganze Anwesen praktisch unverkäuflich. Sowohl die jetzigen Besitzer als auch ich werden somit in eine unlösbare Situation gebracht, die beide Seiten als äußerst ungerecht empfinden. Die beiden Gebäude werden weiterhin dem Verfall preisgegeben, und das sehr schöne Grundstück, das ich zwecks Pferdehaltung erwerben wollte, wird nicht genutzt. Meine Frage ist nun, ob ich als Käufer tatsächlich dazu gezwungen werden kann, die Scheune zu sanieren und die Unzumutbarkeit und Unwirtschaftlichkeit zwar für die jetzigen Besitzer gilt, aber nicht für mich. Ist eine solch ungleiche Behandlung rechtens?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Kriterien im Verwaltungsrecht bleiben gleich, egal ob der ehemalige Eigentümer das Haus hält oder Sie es erwerben, wenn die Gründe in dem Objekt begründet sind - also die Unzumutbarkeit (Haus) und Denkmalschutz (Stall) bleiben dabei dann bestehen, wenn sie an das Objekt und nicht den Eigentümer anknüpfen. Das wäre anders nur der Fall, wenn aufgrund der Person des Besitzers genau diesem es unzumutbar wäre, das Haus zu sanieren, weil er z.B. eine Behinderung hätte oder andere schwerwiegende Gründe in der Person lägen. Davon gehe ich jedoch hier nicht aus, dass die Stadt/Gemeinde es an die Person geknüpft hat - näheres ist jedoch dem jeweiligen Bescheid zu entnehmen.

Bedenken Sie auch, dass gegen den Bescheid der Einschätzung, ob die Scheune unter Denkmalschutz steht oder nicht die Eigentümer rechtzeitig fristwahrend Widerspruch einlegen muss, damit diese Einschätzung keinen Bestand hat. Tut er dies nicht (rechtzeitig), so steht die Scheune weiter unter Denkmalschutz.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2019 | 23:05

Die Scheune steht schon seit mehr als 10 Jahren unter Denkmalschutz. Der damalige Besitzer ist verstorben, und seine Erben sind die heutigen Besitzer. An dem Haus sind im Laufe der Zeit nicht denkmalgerechte Veränderungen vorgenommen worden, die den Verfall noch beschleunigten, weil z.B. falsche Materialien verwendet wurden etc. Hätten denn die heutigen Besitzer da noch einen fristgerechten Widerspruch einlegen können? Um welche Frist handelt es sich denn da? Können Sie mir den entsprechenden Paragraphen nennen? Hätte ich als Käufer denn ein solches fristgerechtes Widerspruchsrecht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Oktober 2019 | 23:18

Wenn diese Scheune seit 10 Jahren unter Denkmalschutz steht, ist ein Widerspruch nicht mehr möglich (1 Monat nach Bekanntgabe). Es kann jedoch ein Antrag von Ihnen als Käufer (oder den derzeitigen Eigentümern) auf Abriss gestellt werden.

Das OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 10178/05 .OVG hat entschieden, dass die Behörde dem zustimmen muss, wenn die Kosten der Sanierung nicht durch seine Nutzung erwirtschaftet werden können. Wenn dann die Behörde auf den Antrag hin ablehnt, kann daraufhin Widerspruch erhoben werden und danach, wenn das nicht hilft, Klage eingereicht werden.
Hilfreich ist dabei, dass die Veränderung den Verfall noch heraufbeschworen hat, also mittlerweile wohl keine positive Erwirtschaftung mehr möglich ist.

Hier sollten Sie jedoch, bevor Sie dies kaufen, sicher sein, dass der Abriss möglich ist bzw. mit der Behörde vorher ggf. schon verhandeln. Teilen Sie auch mit, was sie vorhaben, vielleicht gibt es dann eine vernünftige Lösung. Die Behörde müssen Sie einbeziehen, ohne diese ist ein weiteres Vorgehen nicht möglich.

Wenn Sie dennoch erwerben wollen, denken Sie daran, dass es ggf. eine Förderung und eine besondere steuerliche Abschreibungsmöglichkeit gibt.

Bewertung des Fragestellers 24. Oktober 2019 | 23:25

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Die Antwort hat mir weitergeholfen. Die von mir gestellte Nachfrage war etwas vorschnell, da ich mir diese nach einigem Überlegen auf Grund der verbindlichen Antwort der Rechtsanwältin Dr. Corina Seitler selbst beantworten konnte.

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