Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Kriterien im Verwaltungsrecht bleiben gleich, egal ob der ehemalige Eigentümer das Haus hält oder Sie es erwerben, wenn die Gründe in dem Objekt begründet sind - also die Unzumutbarkeit (Haus) und Denkmalschutz (Stall) bleiben dabei dann bestehen, wenn sie an das Objekt und nicht den Eigentümer anknüpfen. Das wäre anders nur der Fall, wenn aufgrund der Person des Besitzers genau diesem es unzumutbar wäre, das Haus zu sanieren, weil er z.B. eine Behinderung hätte oder andere schwerwiegende Gründe in der Person lägen. Davon gehe ich jedoch hier nicht aus, dass die Stadt/Gemeinde es an die Person geknüpft hat - näheres ist jedoch dem jeweiligen Bescheid zu entnehmen.
Bedenken Sie auch, dass gegen den Bescheid der Einschätzung, ob die Scheune unter Denkmalschutz steht oder nicht die Eigentümer rechtzeitig fristwahrend Widerspruch einlegen muss, damit diese Einschätzung keinen Bestand hat. Tut er dies nicht (rechtzeitig), so steht die Scheune weiter unter Denkmalschutz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Die Scheune steht schon seit mehr als 10 Jahren unter Denkmalschutz. Der damalige Besitzer ist verstorben, und seine Erben sind die heutigen Besitzer. An dem Haus sind im Laufe der Zeit nicht denkmalgerechte Veränderungen vorgenommen worden, die den Verfall noch beschleunigten, weil z.B. falsche Materialien verwendet wurden etc. Hätten denn die heutigen Besitzer da noch einen fristgerechten Widerspruch einlegen können? Um welche Frist handelt es sich denn da? Können Sie mir den entsprechenden Paragraphen nennen? Hätte ich als Käufer denn ein solches fristgerechtes Widerspruchsrecht?
Wenn diese Scheune seit 10 Jahren unter Denkmalschutz steht, ist ein Widerspruch nicht mehr möglich (1 Monat nach Bekanntgabe). Es kann jedoch ein Antrag von Ihnen als Käufer (oder den derzeitigen Eigentümern) auf Abriss gestellt werden.
Das OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 10178/05
.OVG hat entschieden, dass die Behörde dem zustimmen muss, wenn die Kosten der Sanierung nicht durch seine Nutzung erwirtschaftet werden können. Wenn dann die Behörde auf den Antrag hin ablehnt, kann daraufhin Widerspruch erhoben werden und danach, wenn das nicht hilft, Klage eingereicht werden.
Hilfreich ist dabei, dass die Veränderung den Verfall noch heraufbeschworen hat, also mittlerweile wohl keine positive Erwirtschaftung mehr möglich ist.
Hier sollten Sie jedoch, bevor Sie dies kaufen, sicher sein, dass der Abriss möglich ist bzw. mit der Behörde vorher ggf. schon verhandeln. Teilen Sie auch mit, was sie vorhaben, vielleicht gibt es dann eine vernünftige Lösung. Die Behörde müssen Sie einbeziehen, ohne diese ist ein weiteres Vorgehen nicht möglich.
Wenn Sie dennoch erwerben wollen, denken Sie daran, dass es ggf. eine Förderung und eine besondere steuerliche Abschreibungsmöglichkeit gibt.