Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall wird das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen geschätzt haben, da der zur Berechnung Ihrer Einkommensteuer erforderliche Grundlagenbescheid noch nicht vorlag. Grundlagenbescheid ist hier der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Kommanditgesellschaft. Rechtsgrundlage ist § 162 Abs. 5 AO
i.V.m. § 155 Abs. 2 AO
.
Da nach Ihren Angaben der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 noch nicht gemacht wurde, konnte auch die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht erfolgen.
Sobald der Feststellungsbescheid für 2016 ergeht und daher der auf Sie entfallende Gewinnanteil feststeht, wird das Finanzamt Ihren Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO
zu ändern haben.
Ob der Schätzungsbescheid rechtswidrig ist, kann ohne Kenntnis der vollständigen Unterlagen nicht beurteilt werden. Gegen Schätzungsbescheide ist der Einspruch statthaft, § 347 AO
. Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Schätzungsbescheids einzulegen.
Daneben kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 361
bzw. § 69 AO
durch Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Die nach dem Erlass eines Schätzungsbescheids wegen Nichtabgabe der Steuererklärung eingereichte Erklärung führt dabei i.d.R. zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Schätzungsbescheids, sofern die Steuererklärung zu einer geringeren Steuerschuld führt als der Schätzungsbescheid (BFH I S 12/94
, BFH/NV 1995, 1039
; Koenig/Cöster AO § 162
Rn. 114-146). Die Aussetzung der Vollziehung kommt jedoch nur bei rechtzeitig eingelegten Einspruch in Betracht.
Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass bei einer Personengesellschaft grundsätzlich sowohl einbehaltene als auch ausgeschüttete Gewinne der Einkommensteuer unterliegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Franz Meschke, LL.M.
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Rechtsanwalt Franz Meschke, LL.M.
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Guten Tag Herr Meschke,
eine kurze Nachfrage zum wichtigsten Punkt - muß jemand für einen Gewinn Steuern zahlen, der nicht ausgezahlt wird (Insolvenz)?.
Das FA hat das Jahresergebnis geschätzt (Nichtabgabe des Jahresabschlusses durch den InsoVerwalter) - und dieser hat die Einspruchsfrist wohl verstreichen lassen .
Jetzt erhält die nicht im Unternehmen beschäftigte Kommanditistin einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer und soll auf ihren /geschätzten) Gewinnanteil Steuern nachzahlen.
So weit ist das klar und ordnungsgemäß.
Jetzt ist das Unternehmen aber in Insolvenz und Gewinnanteile werden nicht ausgezahlt sondern gehen in die Masse. Muß die Kommanditistin trotzdem Steuern auf einen nicht auszahlbaren Gewinnanteil zahlen?
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihren Sachverhaltsangaben gehe ich davon aus, dass im Geschäftsjahr 2016 kein Gewinn erwirtschaftet wurde bzw. kein Gewinn auf die Kommanditistin entfiel, so dass nach Durchführung der "Gesonderten und einheitlichen Feststellung" die steuerlichen Folgen des Schätzungsbescheids von der Finanzbehörde durch einen Änderungsbescheid "rückgängig gemacht" werden würden.
Die Einkommensteuer auf den Gewinnanteil einer insolventen Personengesellschaft stellt keine Masseverbindlichkeit dar (BFH, Urteil vom 9.12.2014 - Az. X R 12/12
; so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2018 - Az. 15 K 1458/17
E) . Sie ist daher dem Gesellschafter zuzuordnen. Unerheblich dafür ist der Zufluss der Einkünfte aus der Beteiligung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Franz Meschke