Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Einkommensteuerliche Behandlung eines geerbten Kommanditanteils

6. Februar 2015 10:09 |
Preis: 80€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Besteuerung Kommanditistenanteil, § 1922 BGB,

Mein verstorbener Vater war Kommanditist einer Kommanditgesellschaft und er war steuerlich gemeinsam mit meiner Mutter veranlagt. Da meine Mutter ihren Erbanteil ohne Abfindung ausgeschlagen hat, bin ich als Alleinerbe meines Vaters in die Kommanditgesellschaft eingetreten. Die steuerliche Betriebsprüfung der KG ergab Mehrergebnisse der Vorjahre.
Wie wird der auf den Kommanditanteil meines Vaters anfallende steuerliche Gewinn im Todesjahr meines Vaters zwischen mir und meiner Mutter aufgeteilt?
Wem werden die steuerlichen Mehrergebnisse für den Kommanditanteil aus dem Zeitraum vor dem Tod meines Vaters steuerlich zugerechnet?
Ich bitte um eine detaillierte Auskunft unter Angabe der entsprechenden Rechtsnormen.

6. Februar 2015 | 15:46

Antwort

von


(73)
Kaiserstr. 20
44135 Dortmund
Tel: 0231-95088861
Web: https://www.ra-fcb.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Behandlung ab Todeszeitpunkt/Erbfall

Ab dem Zeitpunkt des Erbfalles sind Sie allein als Alleinerbe in die Kommanditistenstellung Ihres Vaters eingetreten, § 1922 BGB . Zukünftige Gewinnanteile sind von Ihnen allein in Ihrer ESt-Erklärung zu erklären (§ 15 EStG ).

2. Behandlung der früheren Jahre

Für die früheren Jahre wird der Gewinn aus der Beteiligung allein Ihrem Vater als Erblasser zugerechnet.

Ihrer Mutter werden keine Gewinneinkünfte aus dem Anteil zugerechnet. Die Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der ganz normalen gemeinsamen Zusammenveranlagung Ihrer Eltern.

Die durch die BP festgestellten Mehrergebnisse werden einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid nach sich ziehen. Dieser wird als Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 I Nr. 1 AO die damaligen ESt-Bescheide Ihrer Eltern ändern.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bitte vergessen Sie auch nicht die Bewertung meiner Rechtsberatung vorzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)

Rückfrage vom Fragesteller 7. Februar 2015 | 21:32

Sehr geehrter Herr Barzik,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, werden im Todesjahr bis zum Sterbedatum die Gewinnanteile meinem Vater zugerechnet und in der Steuererklärung zusammen mit meiner Mutter veranlagt. Die Gewinnanteile ab Sterbedatum bis Geschäftsjahresende (hier 31.12.) sind von mir in meiner Einkommensteuererklärung zu erklären.
Für die früheren Jahre werden die Mehrergebnisse (aus der Betriebsprüfung) allein meinem Vater zugerechnet und wieder in der Steuererklärung zusammen mit meiner Mutter veranlagt. Dies hat zur Folge, dass meine Mutter als Nichterbin Steuerzahlungen leisten muss, die den Erblasser betreffen.
Ist dies zutreffend?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Februar 2015 | 08:23

Nicht ganz.
Die Gewinne aus § 15 EStG werden zwar grundsätzlich zivilrechtlich wie Sie schreiben zugeordnet. Beachtet werden muss aber noch das Zuflußprinzip des § 11 EStG . Sofern die Gewinne Ihrem Vater also bereits vor seinem Todestag zugeflossen waren, sind Sie steuerrechtlich nicht mehr auf den Tag vor und nach dem Erbfall aufzuteilen. Sofern sie vorher bereits Ihrem Vater zugeflossen waren, sind Sie allein Ihrem Vater (im Rahmen der Zusammenveranlagung) zuzurechnen.

Für diese Mehrsteuer haftet Ihre Mutter grundsätzlich nach § 44 AO als Gesamtschuldner. Desweiteren haften Sie daneben für die Steuerschulden Ihres Vaters als Erbe nach § 45 AO .
Für diese seltene Konstellation muss m.E. entweder ein Antrag beim FA nach § 270 AO analog gestellt werden (Aufteilung der Steuerschuld bei Gesamtschuldnern).

Sofern Sie es einfacher haben wollen, können Sie natürlich auch zivilrechtlich Ihre Mutter von etwaigen Steuernachzahlungen freistellen. Ich würde dahingehend einfach mal das FA anrufen und nachfragen, wie sich ein solcher Fall am leichtesten abwickeln ließe.


ANTWORT VON

(73)

Kaiserstr. 20
44135 Dortmund
Tel: 0231-95088861
Web: https://www.ra-fcb.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Zivilrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER