Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Behandlung ab Todeszeitpunkt/Erbfall
Ab dem Zeitpunkt des Erbfalles sind Sie allein als Alleinerbe in die Kommanditistenstellung Ihres Vaters eingetreten, § 1922 BGB
. Zukünftige Gewinnanteile sind von Ihnen allein in Ihrer ESt-Erklärung zu erklären (§ 15 EStG
).
2. Behandlung der früheren Jahre
Für die früheren Jahre wird der Gewinn aus der Beteiligung allein Ihrem Vater als Erblasser zugerechnet.
Ihrer Mutter werden keine Gewinneinkünfte aus dem Anteil zugerechnet. Die Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der ganz normalen gemeinsamen Zusammenveranlagung Ihrer Eltern.
Die durch die BP festgestellten Mehrergebnisse werden einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid nach sich ziehen. Dieser wird als Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 I Nr. 1 AO
die damaligen ESt-Bescheide Ihrer Eltern ändern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bitte vergessen Sie auch nicht die Bewertung meiner Rechtsberatung vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
Kaiserstr. 20
44135 Dortmund
Tel: 0231-95088861
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Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
Sehr geehrter Herr Barzik,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, werden im Todesjahr bis zum Sterbedatum die Gewinnanteile meinem Vater zugerechnet und in der Steuererklärung zusammen mit meiner Mutter veranlagt. Die Gewinnanteile ab Sterbedatum bis Geschäftsjahresende (hier 31.12.) sind von mir in meiner Einkommensteuererklärung zu erklären.
Für die früheren Jahre werden die Mehrergebnisse (aus der Betriebsprüfung) allein meinem Vater zugerechnet und wieder in der Steuererklärung zusammen mit meiner Mutter veranlagt. Dies hat zur Folge, dass meine Mutter als Nichterbin Steuerzahlungen leisten muss, die den Erblasser betreffen.
Ist dies zutreffend?
Mit freundlichen Grüßen
Nicht ganz.
Die Gewinne aus § 15 EStG
werden zwar grundsätzlich zivilrechtlich wie Sie schreiben zugeordnet. Beachtet werden muss aber noch das Zuflußprinzip des § 11 EStG
. Sofern die Gewinne Ihrem Vater also bereits vor seinem Todestag zugeflossen waren, sind Sie steuerrechtlich nicht mehr auf den Tag vor und nach dem Erbfall aufzuteilen. Sofern sie vorher bereits Ihrem Vater zugeflossen waren, sind Sie allein Ihrem Vater (im Rahmen der Zusammenveranlagung) zuzurechnen.
Für diese Mehrsteuer haftet Ihre Mutter grundsätzlich nach § 44 AO
als Gesamtschuldner. Desweiteren haften Sie daneben für die Steuerschulden Ihres Vaters als Erbe nach § 45 AO
.
Für diese seltene Konstellation muss m.E. entweder ein Antrag beim FA nach § 270 AO
analog gestellt werden (Aufteilung der Steuerschuld bei Gesamtschuldnern).
Sofern Sie es einfacher haben wollen, können Sie natürlich auch zivilrechtlich Ihre Mutter von etwaigen Steuernachzahlungen freistellen. Ich würde dahingehend einfach mal das FA anrufen und nachfragen, wie sich ein solcher Fall am leichtesten abwickeln ließe.