Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sind nicht zur Auskunft verpflichtet.
Dazu regelt § 289 SGB V:
Zitat:§ 289 Nachweispflicht bei Familienversicherung
Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren Beginn festzustellen. Sie kann die dazu erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. Der Fortbestand der Voraussetzungen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.
Schon daraus ist zu erkennen, dass die erforderlichen Daten eben nur von dem Angehörigen oder vom Mitglied angefordert werden können. Gesetzlich sind Sie direkt nicht zur Auskunft verpflichtet.
Aber Ihre Frau ist verpflichtet die Voraussetzungen der Familienversicherung nachzuweisen. Diese muss dann auch Angaben zu Ihrem Einkommen machen.
Den Formularen ist grundsätzlich zu entnehmen, dass im Falle der Selbständigkeit des Ehepartners "bitte den Einkommensbescheid vorgelegen". Bereits diese Formulierung zeigt, dass es nicht zwingend ist.
Und das ergibt sich so auch aus
Zitat:
Einheitliche Grundsätze zum
Meldeverfahren bei Durchführung
der Familienversicherung
(Fami-Meldegrundsätze)
des GKV-Spitzenverband.
Dazu wird dann auch ausgeführt:
Zitat:(6) Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Familienver-
sicherung vorliegen, hat die Krankenkasse vom Mitglied weitere Beweismittel
anzufordern. Als solche kommen insbesondere Einkommensnachweise oder
sonstige Unterlagen oder Belege in Betracht.
An dieser Stelle sollten Sie nach wie vor den Standpunkt vertreten, dass genau diese Beweismittel vorgelegt wurden; die Einkommensnachweise durch den Steuerberater.
Zudem wird man noch argumentieren können, dass für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung in § 249 SGB V ausdrücklich die Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides genannt ist. Für die Prüfung der Familienversicherung ist diese Vorlage jedoch weder in einer Vorschrift, noch ausdrücklich in den genannten Grundsätzen genannt.
Es ist gängige Praxis, dass die Einkommenssteuerbescheide angefordert werden. Wenn Sie aber Ihren nicht zur Verfügung stellen wollen, muss Ihre Frau mit den oben genannten Argumenten auf Ihre Einkommensnachweise verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle