Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Anforderung ist zwar in der Sache eher unsinnig, aber rechtlich zulässig. Es besteht nach § 60 SGB I
eine umfassende Mitwirkungspflicht. § 21
II SGB X legt eine Pflicht auf an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und Beweismittel vorzulegen. § 3 Alg II-Verordnung schreibt vor, wie das Einkommen des Selbstständigen zu ermitteln ist, eine Ausnahme im Insolvenzfall ist nicht vorgesehen.
Bei schwankenden Einnahmen ist nach der Rechtsprechung die Anforderung von Auszügen der letzten 6 Monate in jedem Fall zulässig, weil der Bewilligungszeitraum in der Regel diese Länge hat.
Es darf am Ende nur das Einkommen bewertet werden, welches A tatsächlich zugeflossen ist, die Ermittlung liegt aber in Händen des Jobcenters. Die Insolvenz hat keinen Vorrang vor den Vorschriften des SGB II. Das Job Center ist berechtigt sich ein eigenes Bild der Einnahmen und Ausgaben zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Zunächst einmal besten Dank, wobei die eigentliche Kernfrage sein dürfte ob de facto der nicht freigegebene Selbständige in der Inso de facto rechtlich gesehen selbständig tätig ist (wie gesagt kann er nicht frei über seine Einnahmen & Ausgaben bestimmen), zumal doch nur die Vermögenssituation zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sein dürfte - wenn A am 1.8. bspw mit 100,- Euro Guthaben Leistungen beantragt (weil er kein Geld mehr hat) sind doch seine selbständigen Einnahmen&Ausgaben vor diesem Tag völlig irrelevant ?!?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja das ist richtig. Der Selbstständige bleibt trotz Insolvenz selbstständig.
Es kommt für die Ermittlung des Einkommens auch auf den Zeitraum direkt vor Antragsstellung an, weil dieser Aufschluss über die Einnahmen geben kann. Auch bei anderen Sozialleistungen, etwa Sozialhilfe, ist es üblich das Kontoauszüge vorgelegt werden, auch für Zeiträume vor dem Antrag.
Für das Vermögen kommt es natürlich auf das Guthaben zum Zeitpunkt der Antragsstellung an. Dieser ist immer maßgeblich.
Das Amt darf aber umfassend aufklären.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt