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Einkommensanrechnung BAföG bei bAV

| 26. April 2023 14:37 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


13:54

Guten Tag,

ich habe gerade eine kleine Unstimmigkeit bezüglich meines Einkommens. Und zwar senkt sich durch meine betriebliche Altersvorsorge mein steuerpflichtiges Einkommen, da ein Teil der bAV durch eine Entgeltumwandlung bezahlt wird. Somit habe ich in meiner Gehaltsabrechnung unter "Steuer-Brutto" eine geringere Zahl stehen. Meiner Ansicht nach muss ich nur dieses "Steuer-Brutto" dem BAföG-Amt melden, bzw. darf nur dieses Einkommen mit meinem BAföG-Anspruch verrechnet werden. Denn in § 21 (1) 5. steht, dass "geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten" abgezogen werden können. Zählt eine bAV dazu? Und was ist der Mindestbetrag?
Außerdem steht in den Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) unter 21.1.4 "Nicht zu den positiven Einkünften zählen steuerfreie Einnahmen". Bedeutet das nicht schon, dass nur das "Steuer-Brutto" herangezogen werden kann? Dies berechnet sich bei mir aus den normalen steuerpflichtigen Bezügen, abzgl. der bAV. So wäre das beispielhaft:

Grundvergütung 873,32 €
+ Wechselschichtzulage: 32,47 €
+ Funktionszulage 45,45 €
- bAV 116,89 €
------------------------------
= 834,35 €

Das BAföG-Amt will aber lieber mit mit 951,24 € rechnen, also die bAV außer Acht lassen.

Falls meine Rechnung stimmen sollte, ist es legitim die Entgeltumwandlung zu erhöhen? Ich habe nämlich immer noch einen monatlichen Abzug von ca. 450 Euro, da ich über die 6.251,04 €/Jahr komme. Mein Arbeitgeber lehnt eine Stundenreduzierung unter 10h/Woche strikt ab und so würde das "überschüssige" Gehalt wenigstens in meine bAV fließen und nicht zurück an das BAföG-Amt gehen.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Angelo Kalfa

26. April 2023 | 15:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BAföG sind noch geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG abzugsfähig, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten. Die Beiträge sind in tatsächlich geleisteter Höhe abzuziehen, die durch eine Bescheinigung des Anbieters nach § 92 EStG nachzuweisen ist (Winkler in: BeckOK SozR, BAföG § 21 Rn. 31).

Zu den förderfähigen Beiträgen nach § 82 EStG können unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gehören. Allerdings werden nur bestimmte Arten der betrieblichen Altersvorsorge in die Förderung einbezogen. Gefördert werden nach § 82 Abs. 2 Buchst. a EStG Beiträge an Pensionsfonds (§ 4e EStG), Pensionskassen (§ 4c EStG) oder Direktversicherungen (§ 4b EStG). Die Durchführungswege Direktzusage (§ 6a EStG) und Unterstützungskasse (§ 4d EStG) sind ausgeschlossen.

Sollte es sich bei Ihrer bAV also um eine förderfähige bAV handeln, dann müsste das BAföG-Amt Ihr Steuer-Brutto als Einnahme i.S.d. § 21 BAföG zugrundelegen. Dies kann ich von hier nicht beurteilen, da mit die Unterlagen zur bAV nicht vorliegen. Sollte dies allerdings zutreffend sein, könnten Sie die Entgeltumwandlung selbstverständlich erhöhen, allerdings nur bis zum steuerfreien Höchstbetrag (8 % der Beitragsbemessungsgrenze West=7008,00 EUR jährlich).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 3. Mai 2023 | 10:11

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe soeben mit der bAV telefoniert und es handelt sich um eine Direktversicherung nach § 4b EStG und ist somit förderungsfähig und damit vom Einkommen nach § 21 BAföG abzuziehen.
Allerdings schreiben Sie auch, dass sie nur bis zum Mindestbeitrag nach § 86 EStG abzugsfähig ist. Diese Mindesthöhe werde ich überschreiten. Somit würde auch ein Erhöhen des Beitrages auf 8 % der BBG West keinen Sinn ergeben. Oder sehe ich das falsch?
So wie ich das lese ist die tatsächlich geleistete Höhe abzuziehen, allerdings nur maximal bis zum Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG. Da dieser nach meiner Information nur 4 % des im vorherigen Kalenderjahr verdienten Entgelts entspricht ist diese Grenze als Werkstudent schnell erreicht.
Bitte schreiben Sie kurz ob ich das richtig interpretiert habe oder ob ich mein für das BAföG-Amt relevantes Einkommen tatsächlich durch eine Erhöhung der förderfähigen Altersvorsorge, auch über die 4 % des Vorjahreseinkommens hinaus, senken kann.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Mai 2023 | 13:54

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Sie haben im Kern alles richtig interpretiert. Der Mindesteigenbetrag beträgt 4 % der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einnahmen, § 86 Abs. 1 S. 2 EStG. Nur dieser Betrag wird vom BAföG-Amt anerkannt werden. Sie sollten allerdings ohnehin gegen die Entscheidung des BAföG-Amtes vorgehen, wenn der Mindesteigenbetrag bisher nicht berücksichtigt wurde.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. Mai 2023 | 08:01

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