Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BAföG sind noch geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG abzugsfähig, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten. Die Beiträge sind in tatsächlich geleisteter Höhe abzuziehen, die durch eine Bescheinigung des Anbieters nach § 92 EStG nachzuweisen ist (Winkler in: BeckOK SozR, BAföG § 21 Rn. 31).
Zu den förderfähigen Beiträgen nach § 82 EStG können unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gehören. Allerdings werden nur bestimmte Arten der betrieblichen Altersvorsorge in die Förderung einbezogen. Gefördert werden nach § 82 Abs. 2 Buchst. a EStG Beiträge an Pensionsfonds (§ 4e EStG), Pensionskassen (§ 4c EStG) oder Direktversicherungen (§ 4b EStG). Die Durchführungswege Direktzusage (§ 6a EStG) und Unterstützungskasse (§ 4d EStG) sind ausgeschlossen.
Sollte es sich bei Ihrer bAV also um eine förderfähige bAV handeln, dann müsste das BAföG-Amt Ihr Steuer-Brutto als Einnahme i.S.d. § 21 BAföG zugrundelegen. Dies kann ich von hier nicht beurteilen, da mit die Unterlagen zur bAV nicht vorliegen. Sollte dies allerdings zutreffend sein, könnten Sie die Entgeltumwandlung selbstverständlich erhöhen, allerdings nur bis zum steuerfreien Höchstbetrag (8 % der Beitragsbemessungsgrenze West=7008,00 EUR jährlich).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe soeben mit der bAV telefoniert und es handelt sich um eine Direktversicherung nach § 4b EStG und ist somit förderungsfähig und damit vom Einkommen nach § 21 BAföG abzuziehen.
Allerdings schreiben Sie auch, dass sie nur bis zum Mindestbeitrag nach § 86 EStG abzugsfähig ist. Diese Mindesthöhe werde ich überschreiten. Somit würde auch ein Erhöhen des Beitrages auf 8 % der BBG West keinen Sinn ergeben. Oder sehe ich das falsch?
So wie ich das lese ist die tatsächlich geleistete Höhe abzuziehen, allerdings nur maximal bis zum Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG. Da dieser nach meiner Information nur 4 % des im vorherigen Kalenderjahr verdienten Entgelts entspricht ist diese Grenze als Werkstudent schnell erreicht.
Bitte schreiben Sie kurz ob ich das richtig interpretiert habe oder ob ich mein für das BAföG-Amt relevantes Einkommen tatsächlich durch eine Erhöhung der förderfähigen Altersvorsorge, auch über die 4 % des Vorjahreseinkommens hinaus, senken kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Sie haben im Kern alles richtig interpretiert. Der Mindesteigenbetrag beträgt 4 % der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einnahmen, § 86 Abs. 1 S. 2 EStG. Nur dieser Betrag wird vom BAföG-Amt anerkannt werden. Sie sollten allerdings ohnehin gegen die Entscheidung des BAföG-Amtes vorgehen, wenn der Mindesteigenbetrag bisher nicht berücksichtigt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt