Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1:
"Muss ich für die Jahre Nachzahlen ?"
Ja, teilweise.
Nach Ihrer Schilderung decken sich Einkommen und derzeit bezahlter monatlicher Krankenkassenbeitrag in der gesetzlichen freiwilligen Krankenversicherung nicht.
Sie bezahlen vielmehr monatlich zu wenig.
Daher ist eine Nachzahlung zu erwarten.
Sollte tatsächlich eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sein, waren Sie sicherlich auch verpflichtet, dies nach § 206
I Nr. 2 SGB V Ihrer Kasse von sich aus zu melden.
Inwieweit Sie für das Versäumnis der Kasse haftbar zu machen sind, ist hier sehr fraglich.
Denn wenn Sie seit 9 Jahren als freiwilliges versichertes Mitglied bei der BKK sind, ohne dass ab 2009 eine regelmäßige Einkommensüberprüfung stattfand, dann haben Sie für die Versäumnisse der Kasse sicher nicht einzustehen, da der bisherige Beitrag offenbar durch Beitragsbescheid geregelt wurde.
Etwas anderes würde zu Ihrem Nachteil gelten, wenn Sie vorsätzlich die Beträge hinterzogen hätten, § 25
I Satz 2 SGB IV.
Frage 2:
"Was habe ich für Rechte ?"
Sie können sich hier wohl nach Ihrer Schilderung teilweise auf Verjährung Ihrer Beitragspflicht berufen.
Denn die Krankenkasse kann nicht unbegrenzt rückständige Forderungen geltend machen. Als Grundlage für die Verjährung von Beiträgen und Forderungen dient den Sozialversicherungen das vierte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Ausstehende Beträge verjähren danach vier Jahren. Dies ist im § 25 SGB IV
geregelt.
Frage 3:
"Wie komme ich ohne Schaden davon ?"
Bei einer offensichtlich verjährten Forderung legen Sie schriftlich Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ein. Hierzu können Sie im Bedarfsfall einen Rechtsanwalt beauftragen.
Lassen Sie eine Forderung der Krankenkasse im eigenen Interesse niemals unbeachtet, denn den Sozialversicherungen steht ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren zu. Die Krankenkassen mahnen Sie zwei oder auch drei Mal an, dann übergeben sie die Angelegenheit dem für Sie zuständigen Zollamt. Dieses stellt Ihnen eine Vollstreckungsankündigung zu. Bleibt diese dann auch auch unbeachtet, darf das Zollamt bei Ihnen eine Pfändung durchführen. Dies wäre für Sie als Selbständigen fatal.
Die Begelichung der unverjährten Forderungen solten Sie dagegen anbieten und ggf auch in Raten nach Vereinbarung leisten. Dabei sollten Sie darauf achten, immer eine sog. Tilgungsbestimmung für Ihre jeweilige Zahlung zu treffen. Dies bedeutet, dass Sie bei Zahlungen konkret angeben wofür Sie diese leisten ( z.B. KK--Beitrag 2015, KK-Beitrag 01-06/2015, etc.). Dadurch stellen Sie sicher, dass Sie nicht versehentlich verjährte Forderungen begleichen.
Auf die Einrede der Verjährung müssen Sie sich ausdrücklich und nachweisbar gegenüber der Krankenkasse berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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