Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Grundsätzlich ist es richtig, dass bei Neueinstellungen in den öffentlichen Dienst die bisherige Berufserfahrung berücksichtigt werden kann. Dies ist in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L geregelt. Danach kann eine höhere Stufe als Stufe 1 in Betracht kommen, wenn der Beschäftigte eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren nachweisen kann.
Allerdings ist hierbei zu beachten, dass es sich um eine sogenannte "Kann"-Bestimmung handelt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Berufserfahrung zu berücksichtigen, jedoch nicht dazu verpflichtet ist. Es entscheidet das billige Ermessen, was ggf. gerichtlich überprüfbar ist.
In Ihrem Fall scheint es so, dass Ihr Arbeitgeber Ihre vorherige Berufserfahrung zwar bei der Einstufung in die Entgeltgruppe berücksichtigt hat, jedoch nicht bei der Stufenzuordnung. Dies ist grundsätzlich zulässig.
Die Stufenaufstiege innerhalb der Entgeltgruppe richten sich nach § 16 Abs. 4 TV-L und sind abhängig von der Dauer der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber. Nach dieser Regelung würde Ihnen die Stufe 5 tatsächlich erst ab dem 15.11.2026 zustehen.
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine erste rechtliche Einschätzung darstellt.
Letztlich müsste das umfangreicher geprüft werden, also in rechtlicher Hinsicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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