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Eingabefehler bei FeA Einsatz

7. September 2007 01:14 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Hallo und guten Abend,


Eine rein fiktive Frage:

Gelegentlich liest man es, dass durch Tippfehler teilweise kuriose Verträge rechtskräftig zustande kommen.

Angenommen: Ich stelle bei FeA eine recht einfache Frage mit einem Angedachten Einsatz von € 30,00. Bei dem Eingabefeld „Einsatz“ vertippe ich mich und gebe statt EUR 30,00 stattdessen € 300,00 an. Ein s.g. Kommafehler also. Die Frage wird als Auftrag abgesendet und ist m.E Rechtsverbindlich.

Für die teilnehmenden Anwälte ist eine ins Portal gestellte Frage von € 300,00 durchaus lukrativ. Die Frage wird innerhalb kurzer Zeit beantwortet. Die Antwort erfolgt bevor ich meinen Irrtum/ Tippfehler bzgl. des Einsatz bemerke.

Bei unterdimensionierten Einsatz reagieren die Rechtsberater(in) ja gelegentlich


Frage:

1. Kann ich in diesem Fall meinen Tippfehler und damit meinen Einsatz korrigieren?
2. Wie sieht es bei einen erkennbar überdimensionierten Einsatz für eine einfache Frage aus?
3. Oder lautet die Antwort „Wer lesen kann ist im Vorteil“?


Bin auf ihre Antwort gespannt

7. September 2007 | 08:10

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrter Rechtssuchender,

wie es immer so schön heisst: Es kommt drauf an!

Maßgebliche Regelung für diesen Fall ist § 119 Abs.1 BGB . Dieser gibt das Recht Willenserklärungen anzufechten, die man mit diesem Inhalt überhaupt nicht abgeben wollte (sog. "Inhaltsirrtum"). Zudem sieht das Gesetz als weitere Voraussetzung vor, dass anzunehmen sein muss, dass diese Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und völliger Würdigung nicht abgegeben worden wäre. Eine solche Anfechtung hat nach § 121 BGB dann "unverzüglich" zu erfolgen. Fraglich ist jedoch, wie dieses Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit auszulegen ist.

Die Ansicht, dass bereits durch das Betätigen der Eingabetaste eine Anfechtung ausgeschlossen ist, dürfte nicht haltbar sein. Es gibt hierzu nämlich eine jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich mit dieser Frage v.a. wegen falscher Auktionspreise bei EBAY schon beschäftigt hat. In diesem Fall hat der BGH ein Anfechtungsrecht bejaht, solange die Bestätigungsmail noch nicht von dem Verkäufer versendet war. Eine solche Mailfunktion gibt es hier jedoch nicht. Vergleichbar wäre aber die Funktion zur Nachfrage auf die erhaltene Antwort, so dass spätestens mit Absenden der Nachfrage die Anfechtung ausgeschlossen wäre.

Unverzüglich heisst somit, unmittelbar nach Erkennen des Fehlers, spätestens jedoch bei Betätigung der Nachfragefunktion.

Es empfiehlt sich jedoch, bei der Eingabe des Betrages insgesamt besonders sorgfältig zu sein, damit solche Schwierigkeiten vermieden werden können.

Ich hoffe Ihrer Antwort hinreichend gedient zu haben. Ich stehe selbstverständlich im Wege der Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Wünschen,

Ihr Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


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