Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen (Fall 1).
Sind beide Grundstücke bebaut, so sind deren Eigentümer verpflichtet, die Einfriedigung gemeinsam zu errichten, wenn auch nur einer von ihnen die Einfriedigung verlangt (Fall 2).
Stellt das Verlangen der Eigentümer eines Grundstücks, das
- weder bebaut noch gewerblich genutzt ist, aber innerhalb des im
Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt oder
- in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist,
so ist er berechtigt, bei der Errichtung der Einfriedigung mitzuwirken (Fall 3).
Wirkt der Nachbar nicht binnen zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung bei der Errichtung mit, so kann der Eigentümer die Einfriedigung allein errichten; die Verpflichtung zur Tragung der Errichtungskosten wird dadurch nicht berührt.
Die Kosten der Errichtung der Einfriedigung tragen die beteiligten Grundstückseigentümer in den beiden zuletzt genannten Fällen (Fall 2 und 3) zu gleichen Teilen.
Der Eigentümer eines Grundstücks, für den eine Verpflichtung dem gemäß nicht entsteht (Fall 1), hat eine Vergütung in Höhe des halben Wertes der Einfriedigung zu zahlen, wenn
- das Grundstück bebaut oder gewerblich genutzt wird und es in dem
im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt oder
- das Grundstück in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil
hineingewachsen ist oder in einem Bebauungsplan als Bauland
festgesetzt wird und der Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger die
Errichtung der Einfriedigung verlangt hatte.
Solange also ein Grundstück bebaut ist (ich meine hier das des Nachbars), entsteht eine Kostenbeteiligung, auch zumindest eine Mitwirkungsberechtigung bezüglich der Grenzzaunerrichtung, siehe oben.
Die Einzelheiten wären anhand der genauen Planunterlagen zu klären, auch unter Berücksichtigung der angedachten Übertragung der Privatstraße.
Gehen von einem Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks aus, die durch eine Einfriedigung, verhindert oder gemildert werden können, und wird die Errichtung der Einfriedigung ausdrücklich nur aus diesen Gründen von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangt, so ist er nicht verpflichtet, sich an den Kosten der Errichtung zu beteiligen.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Guten Abend noch einmal, vielen Dank für die Beantwortung. Ohne die Ergänzung wäre ich ein wenig erschüttert gewesen. Ihre Ergänzung allerdings würde nun wiederum möglicherweise einen Rechtsstreit nach sich ziehen, in dem dann die geklärt würden, ob ein Privatstr. einer öffentlichen Str. gleichgesetzt werden kann.
Kann man in dem Übertragungsvertrag dieses Thema regeln oder hätte man in dem Kaufvertrag des Nachbarn dieses Thema regeln können, so dass die Einfriedung auf die Grenze ausgeschlossen wäre?
Vielen Dank.
PS: Zur Definition Einfriedung: Ist eine Garagenwand eine Einfriedung im Sinne des § 41 Nachbachrechtsgesetz, so dass Grenzabstände für Anpflanzungen nicht einzuhalten sind?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer ersten Frage (die zweite Frage ist leider eine neue, die ich hiermit im Rahmen der kostenlos möglichen Nachfragefunktion für Verständnisfragen nicht mehr beantworten kann, auch unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes; Sie könnten mir aber gerne eine Direktanfrage stellen):
Vertraglich - vergleichsweise - regeln ließe sich dieses ohne weiteres.
Hinsichtlich der Vergleichbarkeit von privaten und öffentliche Verkehrsflächen hat mein erste Recherche leider nichts weiter ergeben, so dass ich auf die oben genannte Argumentationshilfe verweise.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Ergänzung noch:
Die oben genannten Bestimmungen gelten jedenfalls nicht für Einfriedigungen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden "öffentlichen" Verkehrsflächen.
Ob im Umkehrschluss dann wiederum diese bei "privaten" Verkehrsflächen gelten, ist allerdings fraglich, denn man kann genauso gut argumentieren, dass nach dem Schutzzweck der Norm entsprechend gleiches auch bei privaten Verkerhsflächen gelten muss, also mithin eine Einfriedungspflicht (samt Teilung der Kosten) ausscheiden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt