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Einfriedung Grenzbepflanzung

| 18. September 2015 12:41 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Es geht um eine Grenzbepflanzung in Bayern/Starnberg. Die Satzung der Stadt Starnberg gibt vor, dass im Abstandsbereich innerhalb von 2 mtr von der Grenze die Bepflanzung nicht die Höhe von 180 cm übersteigen darf. Dieser Punkt ist eindeutig. Folgender Zusatz ist in meinem Falle aber entscheidend.: es sind nur einheimische Pflanzen erlaubt. Wie mir vom Amt für Naturschutz und Grünplanung nach Besichtigung erklärt wurde, sind Thujen auch wenn diese wie in meinem Falle absichtlich in einem Abstand von 2,2 m bis 2,2 m gepflanzt wurden nicht zulässig, da sie nicht als heimische Gewächse gelten. Mein Nachbar nutzt nun das Recht, die in einem Abstand größer als 2 m gepflanzten schnellwachsenden Thujen ihre volle Höhe von 20 m erreichen zu lassen - und das in einem Abstand von 2m von meiner Südterrasse.
Frage:
Ist der Begriff Einfriedung auf die 2 m beschränkt oder ist es so wie die amtl. Stelle in Starnberg zweifach durch Ihre Dipl. Ing. vor Ort festgestellt wurde, dass in diesem Falle der 2 m Abstand nicht relevant ist. Wie kann man die Stadt Starnberg dazu veranlassen hier ihre eigene Satzung durchzusetzen.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Wenn die bei Ihnen vor Ort gewesenen Behördenvertreter davon ausgehen, dass es sich bei der Hecke um eine Einfriedung handelt, so scheinen die örtlichen Gegebenheiten so zu sein, dass die Hecke, die Umfassung des nachbarlichen Grundstückes bildet.

Grundsätzlich ist eine Einfriedung eine Sichtbarmachung der Grenze und wird deshalb entlang der Grenze eingerichtet. Sie dient zur Umfassung, Trennung und zum Abschluss eines Grundstückes.

Daher ist es vorliegend aus der Ferne schwer zu beurteilen, ob die Hecke, die ja einen erheblichen Abstand zu der Grenze hat, noch eine Einfriedung ist. Bei weiteren Grenzabständen kann sich der Charakter der Einfriedung jedoch aus den Umständen des speziellen Fall das vor Ort ergeben.

Dadurch dass die vor Ort gewesenen Behördenvertreter nicht die grundsätzlichen Pflanzabstände aus Art. 47 AGBGB (Hecken höher als 2 m müssen mindestens 2 m Abstand von der Grenze einhalten) als maßgeblich ansehen, sondern die Regelungen aus der Starnberger Satzung zur Einfriedung von Grundstücken, spricht vieles dafür, dass es sich vorliegend ( noch) um eine Einfriedung handelt.

Dies wäre letztlich auch ihre einzige Chance, den Nachbarn zur Beseitigung aufzufordern. Bin im übrigen gelten nur die üblichen Pflanzabstände, so dass bei einem Abstand von mehr als 2 m Gewächse grundsätzlich hochwachsend gelassen werden dürfen

Sie sollten die Stadt Starnberg über die Sachlage schriftlich informieren und dazu auffordern, den Nachbarn zur Beseitigung der nicht der Satzung entsprechenden Einfriedung aufzufordern. In diesem Schreiben sollten Sie auch auf die Einschätzung der bei Ihnen vor Ort gewesenen Behördenvertreter hinweisen.

Sollte die Stadt sich weiterhin nicht kümmern, so sollten Sie sich vor Ort ein Rechtsbeistand zur Durchsetzung Ihrer Rechte zu Hilfe nehmen.

Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.

Freundliche Grüße

D. Meivogel
-Rechtsanwalt-

Rückfrage vom Fragesteller 18. September 2015 | 15:17

es gibt also keinen gesetzlich masstechnisch festgelegten Abstand zur Grenze der als Einfriedungsbereich gilt. Somit müsste auch ein Abstand einer Neupflanzung mit z.Beispiel ca. 10% mehr Abstand als 2 m noch als Einfriedung gelten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. September 2015 | 15:35

Lieber Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen auch Ihre Nachfrage.

Der Grundsatz ist, dass eine Einfriedung entlang der Grundstücksgrenze vorgenommen wird. Dies kann allerdings aufgrund der örtlichen Gegebenheiten etc. nach den Umständen des Einzelfalls es auch anders sein. Wenn also trotz eines erheblichen Abstandes der Charakter der Einfriedung vorliegt, dann dürften auch die hierfür geltenden satzungsrechtlichen Bestimmungen einschlägig sein.

Offenbar scheint dies in ihrem Fall auch so zu sein, denn die Behördenvertreter gehen ja offenbar auch von einer Einfriedung aus, weil sie die Unzulässigkeit der Heckenpflanze festgestellt haben.

Hierauf sollten Sie gegenüber der Stadt hinweisen.

Ich wünsche Ihnen alles Gute!



Freundliche Grüße

D. Meivogel

Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. September 2015 | 15:49

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