Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Nach Art. 57 Abs. Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b BayBO bedürfen offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich, soweit sie der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Weidewirtschaft einschließlich der Haltung geeigneter Schalenwildarten für Zwecke der Landwirtschaft, dem Erwerbsgartenbau oder dem Schutz von Forstkulturen und Wildgehegen zu Jagdzwecken oder dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Schalenwild sowie der berufsmäßigen Binnenfischerei dienen, keiner Baugenehmigung (Verfahrensfreiheit); anderenfalls ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Einfriedungen sind aber nur dann sockellos, wenn die Einfriedungspfosten ohne zusätzliche Halterung im Erdboden verankert sind (so auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13.7.1989, Az. 3 Ob OWi 100/89).
Nach der Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium, ob derartige Einfriedungen mit verhältnismäßig geringem Aufwand errichtet, geändert und beseitigt werden können. Es soll damit gewährleistet sein, dass eine rasche Anpassung an geänderte betriebliche Bedürfnisse erfolgen und dass derartige Einfriedungen freiwillig beseitigt werden können, sobald sie funktionslos geworden sind.
Die Abstände der Stagette oder die Verwendung des Zaunmaterials (z.B. Maschendrahtzaun o.ä.) spielen vorliegend daher keine Rolle.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
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