Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Vermutung ist zwar grundsätzlich richtig, da es sich um die in § 19 BauNVO
enthaltene Standartregelung handelt:
Danach sind Nebenanlagen bei der Flächenberechnung zwar zu berücksichtigen, aber die zulässige Grundfläche darf durch solche Nebenanlagen bis zu 50% überschritten werden, allerdings höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
Weitergehende Überschreitungen können zwar zugelqassen werden, was aber dann eine Ermessensentscheidung ist, ohne dass ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf so eine Ausnahmezulassung besteht.
"Grundsätzlich" habe ich deshalb geschrieben, da von dieser Regelung im Bebauungsplan Abweichungen geregelt werden können, die dann vorrangig zu beachten sind. Daher ist der Bebauungsplan auf eine mögliche Abweichung der genannten gesetzlichen Regelung hin zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
11. Januar 2018
|
12:57
Antwort
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