Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Der Foreneintrag geht von einer alten Rechtslage in der Schweiz aus. Inszwischen hat sich dort das Recht geändert und wird nicht mehr zwischen einer relativen und absoluten Verjährung bei Übertretungen unterschieden. Vielmehr gilt nach Art. 109 StGB
CH alleine eine (verlängerte) absolute Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Der Wortlaut des Art. 109 StGB
CH:
" Verjährung
Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren."
2.
Sie finden zu der geänderten Rechtslage weitere Erläuterungen unter: https://www.baselland.ch/029-htm.275404.0.html
"Nach altem Verjährungsrecht waren Übertretungen nach zwei Jahren absolut verjährt und nach neuem Recht tritt die Verjährung nach drei Jahren ein. Da im früheren Verjährungsrecht bei allen drei Deliktskategorien (Verbrechen, Vergehen, Übertretung) zwischen relativer und absoluter Verjährung unterschieden wurde, galt auch der frühere Art. 72 aStGB für die Übertretungen, waren diese in Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB auch ausdrücklich genannt. Indem man die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Verjährung aufgegeben und die Verjährungsfristen generell entsprechend erhöht hat, ist die zusätzlich geschaffene Unverjährbarkeit nach Fällung eines erstinstanzlichen Urteils nicht auch zwingend für Übertretungen anzuwenden."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Tel: 02 28/9 57 50 50
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Hans-Jochen-Boehncke-__l104537.html
E-Mail:
Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Boehncke,
vielen Dank für die klare Antwort.
Eine Nachfrage bitte:
Am 28.11.2013 erging erstmals Strafbefehl.
Am 11.09.2014 wurde der Einspruch (schweizerdeutsch "Einsprache") abgelehnt
Am 05.06.2015 kam eine Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts in der eine
Erstatzfreiheitsstrafe verfügt wird.
Wann verjährt nun was bzw. ab wann kann ich risikolos wieder in die Schweiz einreisen?
P.S.:
Im übrigen möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen daß das "Aussitzen" der Verjährung
durchaus ethisch vertretbar und ebenfalls als "Erstatzstrafe" angesehen werden kann denn so
auch das von Ihnen zitierte Kantongericht Basel wörtlich:
"Mit dem Instrument der Verjährung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass auch der Zeitablauf dazu führen kann, dass Schuld- und Unrechtsausgleich an Bedeutung verlieren"
Im übrigen ist das Umfahren der Schweiz teurer als die Strafe selbst.
Da ich diese aber als unverhältnismäßig und als eine Art moderne Wegelagerei betrachte
ziehe ich dies vor.
Ich erwäge jedoch -als Sozialstudie- die Haft anzutreten.
Mit bestem Dank,
Lukas Reimbold
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihnen darf ich zunächst versichern, dass es bei Fragen der Verjährung, sei es im Ordnungswidrigkeiten-, Straf- oder Zivilbereich sein, es aus meiner Sicht in keiner Weise um eine "moralische Frage" für den jeweils Betroffenen handelt. Der Gesetzgeber gibt solche Fristen vor und ja, solche Fristen entfalten Wirkung.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich für die weitere Beantwortung etwas vorsochtiger formulieren muss, da Sie mit den Datumsangaben einen neuen Sachverhalt beschreiben, welchen ich als Erstfragebeantworter nicht übernommen hätte. Denn Art. 352 ff. StPO
CH ist mir in seinen Details nicht vertraut.
Zu Ihrer Nachfrage gilt:
Art. 100 StGB
CH besagt:
"Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird."
Aus Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie sich gegen den Strafbefehl mittels Einsprache zunächst erwehrt haben. Mit Ablehnung der Einsprache ist aus meiner Sicht dann eine vollstreckbare Entscheidung ergangen.
Ich unterstelle dabei, dass gegen die Ablehung der Einsprache keine rechtliche Möglichkeit von Ihnen zur Beseitigung oder Verringerung der Strafbehls eingelegt wurde.
Daher erachte ich die Vollstreckungsverjährung jedenfalls ab Zugang der Entscheidung vom 11.09.2014 bei Ihnen bzw. einen von Ihnen beauftragten rechtlichen Vertreter für laufend.
Die am 05.06.2015 ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe soll ja nur greifen, wenn die ausgesprochene Zahlungsstrafe nicht erfüllt wird. Da es nach 3 Jahren ab dem Zugang der Ablehung der Einsprache keine Geldstrafe mehr zu vollstrecken gibt, geht die zeitlich später verhängte Ersatzfreiheitsstrafe nur bis zu diesem Zeitpunkt. Eine spätere Entscheidung des Präsidenten des Strafgerichts kann also die Vollstreckungsverjährung nicht verlängern, sofern mit dieser Entscheidung nicht zugleich ein rechtlicher Antrag des Betroffenen (= von Ihnen) beschieden wird, welcher die Strafe für die Übertretung an und für sich betrifft.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jochen Boehncke
Rechtsanwalt