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Einen Wohnwagen auf einem entlegenen Parkplatz abgestellt ohne Haftpflicht.

27. Januar 2022 18:03 |
Preis: 50,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


10:47

Ich habe einen Wohnwagen auf einem entlegenen Parkplatz mit Kurzzeitkennzeichen abgestellt. Das Kurzzeitkennzeichen ist seit Monaten, seit 2,5 Monaten abgelaufen. Nun bekomme ich einen Brief als Beschuldigter. Ich hatte vor den Wohnwagen beim TÜV/GTÜ vorzuführen, um TÜV drauf zu machen und ihn anzumelden und ihn zu versichern. Seit dem ich den Wohnwagen dort abgestellt habe ist er nicht bewegt worden. Ich habe zur Zeit die Reifen und die Felgen erneuert und die Bremsen durchgesehen. Das ist schon einige Wochen her. Die GTÜ oder TÜV-Vorführung habe ich vor mich hin geschoben, weil noch eine Kleinigkeit am Boden behoben werden muß und mir das Wetter zu schlecht war, sodass ich die TÜV-Vorführung vor mich hin geschoben hab. Der Wohnwagen ist nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt worden, er wurde dort abgestellt. Ich habe niemanden gefährdet. Nun habe ich ein Schreiben als Beschuldigter bekommen und soll mich dazu äußern. Es besteht der Verdacht dass ein Verstoß gem. $ 6 Abs. 1 PfVG vorliegt. Das keine Haftpflichtversicherung besteht ist zur Zeit bei Polizei nicht bekannt. Was erwartet mich? Was sollte ich weiterhin unternehmen? Den Wohnwagen so schnell wie möglich durch den TÜV bringen und ihn Haftpflichtversichern? Das wird mich wohl nicht von der Haft und letztlich von einer Schuld befreien, würde aber Signale setzen. Wie kann schlimmstenfalls, unter Berücksichtigung der Umstände, die Strafe aussehen? Was sollte ich unternehmen, um eine Milderung zu erwirken oder um das Ganze abzuwenden.

27. Januar 2022 | 18:51

Antwort

von


(31)
Im Derdel 17 - 19
48161 Münster
Tel: 0 25 34 / 53 88 510
Web: https://www.rechtsanwalt-dinkhoff.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie schildern, dass Sie den Wohnwagen "auf einem entlegenen Parkplatz" abgestellt haben, aber nicht auf einem Privatgelände, so dass ich davon ausgehe, dass der Wohnwagen tatsächlich irgendwo im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt war, mag der Parkplatz auch entlegen sein.

Im öffentlichen Verkehrsraum muss ein Wohnwagen gemäß § 3 FZG (Fahrzeugzulassungsverordnung) zugelassen sein. Voraussetzung dafür wiederum ist die TüV-Abnahme.

Außerdem unterliegt der Wohnwagen auch der Versicherungspflicht, § 1 PflichtVersG (Pflichtversicherungsgesetz).

Da der TüV Ihres Wohnwagens abelaufen war und vor allem auch nicht (mehr) haftpflichtversichert war, wurde gegen Sie das Ermittlungsverfahren eingeleitet, da gemäß § 6 PflichtversG der Gebrauch eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum ohne erforderliche Haftpflichtversicherung strafbar ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe

Sie sollten in der Tat möglichst umgehend für Versicherungsschutz Sorge tragen und die TüV-Abnahme so schnell wie möglich in die Wege leiten.

Das "Ganze abwenden" können werden Sie nicht, aber möglicherweise eine Milderung bewirken, wobei die zu erwartende Strafe auch nicht allzu hoch ausfallen dürfte. Wenn Sie noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und es sich tatsächlich auf das bloße Abstellen des Wohnwagens beschränkt, dürften Sie mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen rechnen (ein Tagessatz ist ein Dreißigstel Ihres Monatseinkommens, kurz gesagt wäre die Strafe ein Monatseinkommen).

Es bestehen aber möglicherweise auch Chancen auf eine Verfahrenseinstellung gegen eine geringere Geldauflage, wozu Sie aber einen Anwalt einschalten sollten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Dr. Holger Dinkhoff

Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2022 | 20:21

Wäre mit einer Verurteilung auch ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis und zusätzliche einige Punkte im
Verkehrsregister in Flensburg für mich verbunden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2022 | 10:47

Sehr geehrter Fragesteller,

Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden NICHT in das Führungszeugnis aufgenommen. Zusätzliche Punkte entstehen für diese Straftat nicht.

Wie schon gesagt würde ich Ihnen raten, einen Anwalt einzuschalten um eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dinkhoff

ANTWORT VON

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