Sehr geehrter Fragesteller,
Sie schildern, dass Sie den Wohnwagen "auf einem entlegenen Parkplatz" abgestellt haben, aber nicht auf einem Privatgelände, so dass ich davon ausgehe, dass der Wohnwagen tatsächlich irgendwo im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt war, mag der Parkplatz auch entlegen sein.
Im öffentlichen Verkehrsraum muss ein Wohnwagen gemäß § 3 FZG (Fahrzeugzulassungsverordnung) zugelassen sein. Voraussetzung dafür wiederum ist die TüV-Abnahme.
Außerdem unterliegt der Wohnwagen auch der Versicherungspflicht, § 1 PflichtVersG (Pflichtversicherungsgesetz).
Da der TüV Ihres Wohnwagens abelaufen war und vor allem auch nicht (mehr) haftpflichtversichert war, wurde gegen Sie das Ermittlungsverfahren eingeleitet, da gemäß § 6 PflichtversG der Gebrauch eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum ohne erforderliche Haftpflichtversicherung strafbar ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
Sie sollten in der Tat möglichst umgehend für Versicherungsschutz Sorge tragen und die TüV-Abnahme so schnell wie möglich in die Wege leiten.
Das "Ganze abwenden" können werden Sie nicht, aber möglicherweise eine Milderung bewirken, wobei die zu erwartende Strafe auch nicht allzu hoch ausfallen dürfte. Wenn Sie noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und es sich tatsächlich auf das bloße Abstellen des Wohnwagens beschränkt, dürften Sie mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen rechnen (ein Tagessatz ist ein Dreißigstel Ihres Monatseinkommens, kurz gesagt wäre die Strafe ein Monatseinkommen).
Es bestehen aber möglicherweise auch Chancen auf eine Verfahrenseinstellung gegen eine geringere Geldauflage, wozu Sie aber einen Anwalt einschalten sollten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
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Wäre mit einer Verurteilung auch ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis und zusätzliche einige Punkte im
Verkehrsregister in Flensburg für mich verbunden?
Sehr geehrter Fragesteller,
Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden NICHT in das Führungszeugnis aufgenommen. Zusätzliche Punkte entstehen für diese Straftat nicht.
Wie schon gesagt würde ich Ihnen raten, einen Anwalt einzuschalten um eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dinkhoff