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Eine fremde Firma benutzt meine Referenzen

12. April 2006 22:08 |
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Internetrecht, Computerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

eine fremde Firma hat Referenzen meiner Homepage dazu benutzt Werbung per eMail an meine Kunden zu schicken, mit der Absicht mir meine Kunden auszuspannen. Die fremde Firma ist in der selben Branche tätig wie ich. Dies ist die Nanotechnologie. Ist dies nicht unlauterer Wettbewerb? Was kann ich dagegen tun. Kann man dagegen klagen? Kann ich Schadensersatz geltend machen? Sollten meine Kunden durch diese Werbung abspringen habe ich einen Umsatzverlust!

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:


Das Abwerben von Kunden ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, es sei denn, dass weitere Umstände hinzutreten, die als besonders verwerflich einzustufen sind.


Im Einzelnen hat der BGH hierzu in seinem Urteil vom 07.04.2005, Az. I ZR 140/02 , wie folgt ausgeführt (in dem zur Entscheidung anstehenden Fall hatte ein Unternehmen bereits Kündigungsschreiben für die Kunden des Mitbewerbers vorbereitet):

„Es gehört zum Wesen des Wettbewerbs, dass Kunden abgeworben werden. Im Wettbewerb hat grundsätzlich niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms. Kunden zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen zu bestimmen, ist grundsätzlich zulässig. Ebenso ist es wettbewerbskonform, Kündigungshilfe durch Hinweise auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung zu leisten, solange dabei nicht unlautere Mittel eingesetzt werden.



Die Benutzung eines vorformulierten Kündigungsschreibens kann allerdings unter Umständen ein wettbewerbswidriges Vorgehen im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG erleichtern. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Abwerbende dem Kunden bei der Kündigung der Vertragsbeziehung zu seinem Mitbewerber nicht nur in dieser Weise behilflich ist, sondern ihn irreführt, überrumpelt oder sonst unangemessen unsachlich in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt.“


Demnach müsste Ihr Mitbewerber neben der Absicht, Ihre Kunden abzuwerben, Umstände veranlasst haben, die als unlauter einzustufen sind. Diese Umstände können z.B. darin liegen, dass der Mitbewerber Sie bei Ihren Kunden schlecht gemacht hat, diese zum Vertragsbruch verleitet hat, täuschende Angaben über das eigene Leistungsspektrum verbreitet, Ihre Kunden überrumpelt, gegen berufsrechtliche Regelungen verstößt oder sachfremde Versprechungen macht (z.B. Prämienzahlungen).

Es kommt hier sehr stark auf die Umstände des Einzelfalles an. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit lohnt es sich aber auf jeden Fall, die Umstände einmal genauer zu durchleuchten. Sollte Ihr Mitbewerber unlauter gehandelt haben, können Sie ihn selbstverständlich abmahnen.

Gerne können Sie sich mit meinem Büro in Verbindung setzen und wir besprechen die Angelegenheit in Ruhe und klären das weitere Vorgehen.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.




Mit freundlichen Grüßen



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