Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Die Kosten für die Beauftragung der Firma sind zunächst Kosten der Gemeinschaft.
Sie teilen mit, dass Ihr stillgelegter Öl-Stahl-Kessel von der Firma mit entfernt werden musste.
Das heißt, Sie mussten dulden, dass Ihr Eigentum beenträchtig wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WEG). Dafür steht Ihnen unter Umständen ein angemessener Ausgleich in Geld zu (§ 14 Abs. 3 WEG).
§ 16 Abs. 2 S. 1 und S. 2 WEG bestimmt:
"Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[...] hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils [...] zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten [...] eine [...] abweichende Verteilung beschließen."
Da die 1.700 € durch Ihr (Sonder)-Eigentum entstanden sind, ist es nicht fernliegend, dass Sie diese Kosten auch tragen müssen.
Rechtstechnisch dürfte eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen. Die Gemeinschaft kann von Ihnen den Ersatz der Aufwendungen verlangen (§ 677, § 683, 670 BGB): "Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen."
"Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet."
1.
Die Mehrheit hat daher insoweit Recht.
Es kommt aber auf die konkrete Umsetzung an.
2.
Es kommt auf den Inhalt des Beschlusses an.
Für bereits durchgeführte Maßnahmen, kann nicht ohne weiteres von der Verteilung nach Anteilen abgewichen werden.
Fechten Sie den Beschluss nicht erfolgreich an, sind Sie verpflichtet, Ihn zu erfüllen.
3.
Sie könnten abwarten, dass Sie verklagt werden.
Da aber die Gemeinschaft einen gesetzlichen Anspruch gegen Sie hat (s.o.), würde dieses Vorgehen bei einer Zahlungsklage (selbst wenn Sie eine Beschlussanfechtungsklage gewinnen würden) nur (unnötig) Kosten verursachen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhor
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Wenn ich Sie richtig verstand, unsere Position ist nicht gerade gut. Wir sollen lieber die Kosten übernehmen.
Ich danke Ihnen für die Antwort.
Richtig.
Dennoch sollten Sie in der Versammlung für eine Verteilung nach Anteilen gemäß WEG argumentieren.