Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Eigentümergemeinschaft handelt korrekt (sofern alles formal ordnungsgemäß beschlossen worden ist). Wenn Sie die beiden Kostenpositionen Rechtsverfolgungskosten gegen die ehem. Eigentümerin einerseits und Sanierungskosten andererseits von einander isoliert betrachten, erscheint dieses Vorgehen auch gerecht. Die anderen Eigentümer haben die Zwangsvollstreckungskosten verauslagt und erhalten dieses Geld jetzt zurückerstattet. Hinsichtlich der Sanierung werden alle Eigentümer gleich belastet. Dass eine Verrechnung stattfindet, hat seine Ursache darin, dass dies nun zeitgleich erfolgt und somit einfacher ist.
Dass auf Sie eine Sonderumlage zukommt ist zwar bedauerlich, aber juristisch nicht zu beanstanden. Rechtsverfolgungskosten erfolgen regelmäßig im Wege einer Sonderumlage (Palandt/Bassenge, WEG § 28
Rn. 19). Eine vorherige Rücklagenauflösung muss nicht erfolgen (Köln NZM 98, 879
).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Antwort
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