Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Solange das nur ein Eigentümer der WEG geplant hat beziehungsweise auch ausführen will, besteht keine Pflicht, dieses anzunehmen beziehungsweise umgekehrt auch kein Recht des Eigentümers, so zu handeln und Ihnen das anzubieten.
Vor allem darf man nicht vergessen, dass das Wohngeld schließlich als monatliche Vorauszahlung eben zudem für andere Kostenpositionen herhalten soll und damit schon gewissermaßen verbucht ist, wenn man den letzten Wirtschaftsplan dabei zugrundelegt.
So kommt man meines Erachtens nach nicht umhin, im Wege einer außerordentlichen Eigentümerversammlung eine Sonderumlage zu beschließen.
Die Sonderumlage ist ein schließlich ein gängiges und geeignetes Mittel für den WEG-Verwalter, außergewöhnlichen Finanzbedarf der Gemeinschaft zu decken.
Wenn also, wie es hier vermutlich der Fall ist, keine besondere (oder eine zu niedrige) Instandhaltungsrücklage gebildet worden ist und auch sonst die Wohngelder nicht ausreichen, kann die Sonderumlage notwendig werden.
Dieses kann im Umlaufverfahren einstimmig beschlossen werden, erfordert aber ansonsten eine außerordentliche Eigentümerversammlung, auf der dieses beschlossen wird. Gegebenenfalls sieht die Teilungserklärung beziehungsweise Gemeinschaftsordnung da entsprechende Voraussetzungen beziehungsweise beziehungsweise Verfahrensvorschriften etc. vor, was nachzusehen wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Ich habe sie richtig verstanden?
1. Ich darf als Verwalterin die freiwillige Vorauszahlung eines Eigentümer nicht
annehmen.
2. Es wuerde sich nur um die Ueberbrueckung eines kurzen finanziellen Engpass bis zur
Wohngeldabrechnung am 31.12. handeln.
Danach wuerde das laufende Wohngeld und Instandhaltungsruecklage wieder
korrekt für den richtigen Zweck verwendet.
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Richtig, ich würde das so nicht annehmen (auch mangels anderweitiger Regelung, wie ich annehme, die dieses erlaubt) und den Weg allein über die Sonderumlage gehen, da dieses für solche Fälle vorgesehen ist.
Denn ansonsten zieht das in der Tat negative Konsequenzen ggf. hinsichtlich Ihrer Vermögensbetreuungspflicht nach sich, was zu vermeiden ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt