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Einbürgerung und Auslandsaufenthalt

1. Februar 2019 09:57 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb der acht Jahre rechtmäßigen
gewöhnlichen Inlandsaufenthalts sind grundsätzlich nicht als Unterbrechungen des
rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu berücksichtigen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Könnten Sie mir bitte eine Frage bezüglich Einbürgerung beantworten.

Ich bin seit 7 Jahren in Deutschland und habe hier meine Studium abgeschlossen. Jetzt würde ich für einige Monate(maximal 6) in der Schweiz anfangen und danach nach Deutschland zurückkehren, da ich aktuell auf einer Stelle hier warte. Meine Wohnung in Deutschland würde ich behalten, meine Einkommen werden auch hier versteuert. In der Schweiz muss ich auch eine Wohnung mieten(wegen Rufbereitschaft in der Nacht) und mich da für eine B-Bewilligung anmelden( mein Vertrag ist da theoretisch für 3 Jahre befristet).

Könnten Sie mir bitte Bescheid sagen, ob das ein Hindernis für die Einbürgerung sein könnte? Den Antrag würde ich erst wenn ich länger als 3 Monate in Deutschland gearbeitet habe stellen.
Außerdem hatte ich im Rahmen des Studiums 2 und 4 Monate Auslandsaufenthalte in der Schweiz, da musste ich mich auch im Amt anmelden.

Zusätzlich wäre es möglich, dass ich die Jahre, die ich bis jetzt habe, wegen der neuen Stelle in der Schweiz, auch verliere?


Alle andere Kriterien sind sonst erfüllt.

Ich bedanke mich sehr im Voraus.
A.M

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. ob das ein Hindernis für die Einbürgerung sein könnte?
Wenn Sie jetzt in der Schweiz 6 Monate arbeiten, dann wird die AB bereits Ihre Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis in Zweifel ziehen, § 51 AufenthG , Nr. 6 (wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist). Auf die Frist kommt es nicht an. Dann werden Sie erklären müssen, dass Sie auf Ihre Stelle in D gewartet haben und nur vorübergehend ins Ausland arbeiten gegangen sind. Letztendlich werden Sie die AB auch überzeigen. Aber um diesen Stress zu vermeiden, empfehle ich Ihnen bei der AB vorzusprechen und mitteilen, dass Sie jetzt einen Auslandaufenthalt vorhaben. Die AB wird von Ihrem Auslandsaufenthalt in der Schweiz dann so wie so erfahren, weil Sie das im Antrag auf Einbürgerung eingeben werden.

2. Außerdem hatte ich im Rahmen des Studiums 2 und 4 Monate Auslandsaufenthalte in der Schweiz, da musste ich mich auch im Amt anmelden.
Das ist für die Berechnung unschädlich, §12b Abs. 1 StAG:
„(1) 1Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. 2Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. .."
3. Zusätzlich wäre es möglich, dass ich die Jahre, die ich bis jetzt habe, wegen der neuen Stelle in der Schweiz, auch verliere?
Nach §12b Abs. 2 StAG gilt:
„(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden".
D.h. wenn Sie die AB überzeugen, dass der Aufenthalt nur vorübergehend war, dann verlieren Sie die ganzen Jahre nicht. Wenn nicht, dann können Sie einige Jahre verlieren.

Ich würde Ihnen vorschlagen, dass Sie der AB mitteilen, dass Sie jetzt in die Schweiz vorübergehend gehen bis Sie die Stelle in D bekommen. Wäre gut, wenn Sie Ihre Bewerbungen für D beifügen. Ihr Vertrag für die Schweiz für 3 Jahre muss die Option einer ordentlichen Kündigung haben. Sonst wird es schwer, die AB davon zu überzeugen, dass Sie von vorn herein nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz geplant haben. Sie können schon jetzt den Antrag auf die Einbürgerung stellen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Da Sie in D angemeldet bleiben, ist Ihre AB für Sie weiter zuständig.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 3. Februar 2019 | 23:51

Sehr geehrte Frau Anwältin,

Ich bedanke mich sehr für die ausführliche Antwort. Nur eine zusätzliche Frage habe ich: falls ich doch die Stelle in der Schweiz gut finde oder hier in Deutschland die gewünschte Stelle nicht bekommen und einige Jahre in der Schweiz wohne und danach nach Deutschland zurückkomme, würde ich da schon alle bis jetzt gesammelte Jahren verliere oder nur einige?

Ich bedanke mich sehr im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Februar 2019 | 00:42

Sehr geehrte Fragestellerin, zum einen kann die AB Ihre Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis in Zweifel ziehen, § 51 AufenthG , Nr. 6., s.o. Die Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis wäre aber die Voraussetzung für die Einbürgerung. Wenn diese entfällt, stellt sich die Frage, wie viele Jahre Sie verlieren können gar nicht. Zum anderen ja, Sie können die Jahre verlieren, wie viel kann man jetzt nicht sagen. Es gibt keine feste Regelung, die AB wird dann nach ihrem Ermessen entscheiden. Sprechen Sie die AB jetzt an, dass Sie die auf die Stelle in D warten. Vereinbaren Sie in Ihrem Arbeitsvertrag eine Option ordentlicher Kündigung.

Dann schauen Sie sich an, wie sich die Lage entwickelt. Sie können dann wieder bei der AB vorsprechen und evtl. eine Lösung finden aus den konkreten Umständen ausgehend.
Freundliche Grüße aus München
Zelinskij

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