Einbürgerung während/nach Auslandsaufenthalt
| 11.06.2012 02:39
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***,00 € |
Beantwortet von
Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,
als vietnamesischer Staatsbürger lebte ich 24 Jahre (von 1985 bis 2009) in Deutschland mit meiner Frau (ebenfalls vietnamesische Staatsbürgerin) und unserer 17-jährigen Tochter (im März 1995 in Deutschland geboren). Ich arbeitete ununterbrochen von 1993 bis Juli 2009, meine Frau von 1998 bis Juli 2009, und unsere Tochter besuchte die Schule dort bis Juli 2009. Meine Frau und ich besitzen jeweils eine Niederlassungserlaubnis, unsere Tochter eine bis zum Ende unseres USA-Aufenthalts befristete Aufenthaltserlaubnis. Wir besitzen ein Haus in Deutschland, das zur Zeit vermietet ist (für die Dauer des USA-Aufenthalts).
Im August 2009 wurde ich von meinem Arbeitgeber in die USA entsandt und werde voraussichtlich nach 5 Jahren (in 2014) nach Deutschland zurückkehren. Ich besitze eine Jobgarantie bei Rückkehr von meinem Arbeitgeber. Meine Frau und meine Tochter sind mit mir ausgereist; meine Frau ist seitdem Hausfrau und unsere Tochter besucht eine amerikanische Schule.
Wir wissen, dass gemäß
§ 51 Abs. 2 AufenthG unsere Niederlassungserlaubnisse trotz des längeren Auslandsaufenthalts ihre Gültigkeit nicht verlieren. Trotzdem - als Vorsichtsmaßnahme - erhielten alle 3 von uns von der damals zuständigen Ausländerbehörde eine Verlängerung der nach §
51 Abs. 1, Nr. 6 und 7 AufenthG nur 6 Monate langen Frist für eine Wiedereinreise (um die Niederlassungserlaubnis für meine Frau und mich sowie die Aufenthaltserlaubnis für unsere Tochter nicht zu verlieren). Diese Verlängerung gilt für 5 Jahre, d.h. bis Ende Juli 2014, dem Ende meiner Entsendung.
Wegen Studienplatzsituation unserer Tochter in Deutschland bei Rückkehr wollen wir die deutsche Staatsbürgerschaft für alle 3 von uns so schnell wie möglich, wenn möglich sogar noch vor der Rückkehr, beantragen. Meine Fragen in diesem Zusammenhang:
1. Können wir die Einbürgerung während unseres Auslandsaufenthalts in den USA beantragen? Sind die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Einbürgerung gegeben und wo soll der Antrag eingereicht werden? Kann wenigstens unsere Tochter dies erreichen, weil sie in Deutschland geboren wurde?
2. Wenn unser Antrag bei (1) abgelehnt wird, würde dies einen (negativen) Einfluss auf einen späteren Antrag in Deutschland (nach der Rückkehr) haben? Inwiefern?
3. Wenn wir nach dem USA-Aufenthalt nach Deutschland zurückkehren, sind die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die deutsche Staatsbürgerschaft sofort erfüllt (wegen Absatz 1 des § 12b StAG) oder gilt der USA-Aufenthalt als Unterbrechung des "gewöhnlichen Aufenthalts" (nach Absatz 2 des § 12b StAG) und wir müssen dann weitere 3 Jahre warten, um auf die erforderlichen 8 Jahre gewöhnlicher Aufenthalt zu kommen? Hat die Tatsache, dass unsere Tochter in Deutschland geboren wurde, auf dies einen Einfluss?
Vielen Dank für verständliche, ausführliche und klare Antworten im Voraus.