Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts beantworten möchte.
Nach § 12 b Abs. 1 Satz 2 könnte in ihrem Fall der Aufenthalt fortbestehen, wenn Sie innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder einreisen.
Ob dies bei Ihnen der Fall ist,vermag ich aufgrund ihrer Schilderung nicht genau zu erkennen. Dazu benötige ich weitere Informationen von Ihnen bzw. von der Ausländerbehörde.
Wie Sie selbst richtig erkannt haben, gilt ansonsten für Sie § 12 b Abs. 2 StAG, d.h. der frühere Aufenthalt in Deutschland kann bis zu 5 Jahren angerechnet werden, so dass Sie noch 3 Jahre warten müssen, um die Einbürgerung beantragen zu können.
Für Ihre Tochter gilt leider nichts anderes.
Für die Einbürgerung zuständig ist die Stadtverwaltung Ihres Wohnortes. Den Antrag müssen Sie dort persönlich stellen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, benutzen Sie bitte die kostenlosen Nachfragefunktion.
Gern könne Sie mich auch telefonisch unter 0211-253480 kontaktieren. Ich könnte mich auch mit Ihrer Ausländerbehörde in Verbindung setzen, um noch bestehende Fragen bzw. Unklarheiten zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Ariane Hansen
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Ariane Hansen
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E-Mail:
Rechtsanwältin Ariane Hansen
Fachanwältin für Strafrecht
Sehr geehrte Frau Hansen,
vielen Dank fuer Ihre Antwort. Allerdings ist es für mich nicht klar geworden:
- Können Sie bitte Frage 1 beantworten? Es geht darum, ob wir einen Antrag auf Einbürgerung vom Ausland aus stellen können (wir wohnen zur Zeit ja in den USA und nicht in Deutschland). Ist das grundsätzlich möglich oder muss man sich in Deutschland befinden (bzw. einen Wohnsitz in Deutschland haben)? Wenn es möglich ist, wo müssen wir den Antrag einreichen (bei zuständigen Deutschen Konsulat?)?
- Frage 3: Da wir ja eine Verlängerung der 6-Monat-Frist von der Ausländerbehörde bekommen hatten (in Form eines Schreibens - für jeden 1 - das im Prinzip sagt, dass die Frist bis 31.7.2014 gilt) und auch innerhalb dieser verlängerten Frist zurückkehren werden, sind die Einbürgerungsvoraussetzungen sofort nach der Rückkehr erfüllt oder müssen wir doch 3 weitere Jahre warten? Welche zusätzlichen Informationen brauchen hier, um die Frage eindeutig beantworten zu können?
Ich freue mich auf Ihre Antworten.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können die Einbürgerung auch aus den USA heraus beim Bundesverwaltungsamt in Köln stellen. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite.
Es ist durchaus möglich, dass Sie sofort eingebürgert werden können aufgrund der Bescheinigung Ihrer Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 4 AufenthG
. Die nähere Überprüfung erfolgt aber durch die Behörde. Eine Garantie kann ich Ihnen nicht geben.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne unter 0211-253480 zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ariane Hansen
Rechtsanwältin
Eine ablehnende Entscheidung hätte nach meiner Erfahrung keine negativen Auswirkungen auf einen späteren Antrag.
Mit freundlichen Grüßen
Ariane Hansen
Rechtsanwältin