Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Man wird hier leider (fast) nichts machen können - aller Voraussicht nach.
Denn der Hauptwohnsitz muss bei und unmittelbar nach der Einbürgerung in Deutschland liegen.
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners (In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt), Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im "Bundesgebiet".
Wie bei allen Aufenthaltstitel für Ausländer gilt:
Der Aufenthaltstitel (der aber Voraussetzung für die Einbürgerung ist) erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Es könnte allein eine Frist beantragt werden, aber dieses wird die Ausländerbehörde wohl voraussichtlich nicht machen, aber weisen Sie diese einmal darauf hin.
Zudem besteht nach § 14 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz) folgende Möglichkeit:
"Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen."
Eine Einbürgerung gemäß § 14 StAG stellt immer eine Ermessensentscheidung dar, ein Anspruch
auf Einbürgerung besteht nicht.
Sie müssen besondere Bindungen an Deutschland besitzen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie zu Deutschland in mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen unterhalten, die insgesamt eine Einbürgerung rechtfertigen.
Beispiele u.a.: bestehende oder frühere
Ehe/Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, längere Aufenthalte in Deutschland, Eigentum an Immobilien oder Wohnung zur eigenen Nutzung in Deutschland, Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen.
Vieles erfüllen Sie zwar, aber es besteht dennoch eine große Hürde:
Wenn solche Bindungen vorhanden sind, kann das Bundesverwaltungsamt nach Ermessen einbürgern, wenn im Einzelfall ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann.
Ihre persönlichen Wünsche und/oder wirtschaftlichen Interessen an der Einbürgerung können ein
öffentliches Interesse nicht begründen, es ist also leider ein eher seltener Ausnahmefall.
Sie sollten daher Ihren Antrag ausführlich begründen.
Erfahrungsgemäß wird dieser leider jedoch in den allermeisten Fällen abgelehnt werden.
Eines wäre noch denkbar:
Sie ziehen erst eine Weile nach ihrer Einbürgerung ins Ausland.
Sprechen Sie auf jeden Fall mit der Ausländerbehörde die obigen Themen an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen