Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Gestatten Sie mir, Ihre letzte Frage zuerst zu beantworten:
Ich würde Ihnen dringend raten, einen Anwalt zur Rate zu ziehen, der als Schwerpunkt Jugendstrafrecht hat. Auf Ihren Sohn dürfte leider einiges an strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen zukommen. Um diesewenigstens nicht unnötig zu vermehren, sollten Sie daher gemeinsam mit Ihrem Sohn und einem Anwalt das weitere Vorgehen besprechen, auch um die Sache zu einem möglichst schnellen Abschluss zu bringen.
2. Ihr Sohn hat den Tatbestand einer falschen Verdächtigung (§ 164 StGB
) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB
) bzw. der Verleumdung (§ 187 StGB
) erfüllt. All diese Gesetze sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs.2 BGB
und können zivilrechtliche Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Zu diesen zählen auch die aufgewendeten Anwaltskosten der Gegenseite. Außerdem dürfte die belastete Person eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend machen. Auch dieses ist schutzfähig über § 823 BGB
und auch hier kann eine Verletzung Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.
Möglicherweise könnte Ihr Sohn aufgrund des psychischen Drucks beim Verhör um die strafrechtliche Seite herumkommen, wenn er nicht vorsätzlich gehandelt hat (wie Sie ja mitgeteilt haben). Alle zuvor genannten Straftatbestände erfordern Vorsatz. Kann dieser nicht nachgewiesen werden, entfält auch die Strafbarkeit.
Zivilrechtlich sieht es hingegen etwas anders aus. Hier wäre für die Verletzung des Rechtsgutes der belasteten Person lediglich Fahrlässigkeit erforderlich. Auch unter großem psychischen Druck stellt sich doch zumindest die Frage, wieso ihr Sohn eine Person belastet hat, die nicht beteiligt war. Nur von den mitgeteilten Informationen ausgehend, muss ich im Moment leider davon ausgehen, dass Ihr Sohn um die zivilrechtlichen Folgen nicht herumkommen wird. Möglicherweise kann jedoch ein Anwalt, der mit allen relevanten Fakten versorgt wird, hier eine andere Lösung finden.
3. Um einer weiteren Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft wird Ihr Sohn auch kaum entgehen können. Die zweite Person, die von Ihrem Sohn benannt wurde, wird mit Sicherheit auch vernommen und wahrscheinlich die anderen Personen benennen. Die Staatsanwaltschaft wird Ihren Sohn dann sicher erneut vorladen und dieser Vorladung muss Ihr Sohn auch nachkommen. Da Ihr Sohn hinsichtlich seiner zwei Freunde kein Zeugnisverweigerungsrecht und auch kein Auskunftsverweigerungsrecht genießt, hätte er sie auch benennen müssen. Wenn er es nicht tut (bzw. nachholt), kann das in einem Verfahren zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Er würde sich damit weiter belasten, was Sie ja gerade vermeiden wollen.
4. Das Jugendstrafrecht ist anderes als des "normale" Strafrecht darauf ausgelegt, dem Jugendlichen als "Erziehung" zu dienen. Wenn Sie Sich also mit einem jugendstrafrechtlich versierten Kollegen in Verbindung setzen, besteht eine gute Chance, dass Ihr Sohn nur einen "Denkzettel" bekommt. Um dies sicher zu stellen, sollten Sie in jedem Fall, ich kann es nur wiederholen, einen Kollegen zur Rate ziehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Auskunft für Ihr weiteres Vorgehen eine Hilfe sein konnte und wünsche Ihnen und Ihrem Sohn auf jeden Fall viel Glück.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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