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Einbruch unseres 17 jährigen Sohnes

24. Juni 2006 13:18 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Unserem 17 jährigen Sohn wird die Teilnahme an einem Einbruch mit schwerem Diebstahl zur Last gelegt. Diesbezüglich wurde er auch zu einer Vernehmung bei der Polizei vorgeladen. Bei dieser Gelegenheit hat er die Tat zugegeben und zwei weitere Personen der Mittäterschaft angezeigt. Mittlerweile ist Ihm aber eingefallen, dass die eine Person doch nicht an der Tat beteiligt war, sondern zwei andere. Er erklärte zu diese Verwechslung sei nur infolge des erheblichen psychologischen Druckes, dem er sich bei der Vernehmung ausgesetzt sah, gekommen.
Der beschuldigte Junge hat nun gefordert, dass sich unser Sohn mit dessen Anwalt in Verbindung setzt um seine Aussage zu widerrufe.
Wenn unser Sohn nun seine Aussage widerruft geht diese ja auch der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei zu und es ist mit einer erneuten Vorladung zu rechnen. Da er aber die zwei anderen Personen die noch an der Tat beteiligt waren nicht belasten möchte, und es
mittlerweile so ist, dass unser Sohn so von seinen ehemaligen Freunden so unter Druck gesetzt wird, dass er nichts mehr mit Ihnen zu tun haben möchte und zeit zwei Monaten das Haus nicht mehr verläst und weder telefonisch noch persönlich für Sie zu sprechen ist. Er fürchtet sich aber auch vor einer erneuten Vorladung bei der Polizei.
Was kann (muss) er tun um sich nicht noch weiter selbst zu Belasten
Ist im derzeitigen Stadium das Einschalten eines Anwalts erforderlich, (außer der Vernehmung ist noch nichts erfolgt)
In wie weit können wir oder er für Schadensersatz Ansprüche von Seiten des Geschädigten heran gezogen werden?

24. Juni 2006 | 14:30

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.

1. Gestatten Sie mir, Ihre letzte Frage zuerst zu beantworten:
Ich würde Ihnen dringend raten, einen Anwalt zur Rate zu ziehen, der als Schwerpunkt Jugendstrafrecht hat. Auf Ihren Sohn dürfte leider einiges an strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen zukommen. Um diesewenigstens nicht unnötig zu vermehren, sollten Sie daher gemeinsam mit Ihrem Sohn und einem Anwalt das weitere Vorgehen besprechen, auch um die Sache zu einem möglichst schnellen Abschluss zu bringen.

2. Ihr Sohn hat den Tatbestand einer falschen Verdächtigung (§ 164 StGB ) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB ) bzw. der Verleumdung (§ 187 StGB ) erfüllt. All diese Gesetze sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs.2 BGB und können zivilrechtliche Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Zu diesen zählen auch die aufgewendeten Anwaltskosten der Gegenseite. Außerdem dürfte die belastete Person eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend machen. Auch dieses ist schutzfähig über § 823 BGB und auch hier kann eine Verletzung Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.

Möglicherweise könnte Ihr Sohn aufgrund des psychischen Drucks beim Verhör um die strafrechtliche Seite herumkommen, wenn er nicht vorsätzlich gehandelt hat (wie Sie ja mitgeteilt haben). Alle zuvor genannten Straftatbestände erfordern Vorsatz. Kann dieser nicht nachgewiesen werden, entfält auch die Strafbarkeit.

Zivilrechtlich sieht es hingegen etwas anders aus. Hier wäre für die Verletzung des Rechtsgutes der belasteten Person lediglich Fahrlässigkeit erforderlich. Auch unter großem psychischen Druck stellt sich doch zumindest die Frage, wieso ihr Sohn eine Person belastet hat, die nicht beteiligt war. Nur von den mitgeteilten Informationen ausgehend, muss ich im Moment leider davon ausgehen, dass Ihr Sohn um die zivilrechtlichen Folgen nicht herumkommen wird. Möglicherweise kann jedoch ein Anwalt, der mit allen relevanten Fakten versorgt wird, hier eine andere Lösung finden.

3. Um einer weiteren Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft wird Ihr Sohn auch kaum entgehen können. Die zweite Person, die von Ihrem Sohn benannt wurde, wird mit Sicherheit auch vernommen und wahrscheinlich die anderen Personen benennen. Die Staatsanwaltschaft wird Ihren Sohn dann sicher erneut vorladen und dieser Vorladung muss Ihr Sohn auch nachkommen. Da Ihr Sohn hinsichtlich seiner zwei Freunde kein Zeugnisverweigerungsrecht und auch kein Auskunftsverweigerungsrecht genießt, hätte er sie auch benennen müssen. Wenn er es nicht tut (bzw. nachholt), kann das in einem Verfahren zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Er würde sich damit weiter belasten, was Sie ja gerade vermeiden wollen.

4. Das Jugendstrafrecht ist anderes als des "normale" Strafrecht darauf ausgelegt, dem Jugendlichen als "Erziehung" zu dienen. Wenn Sie Sich also mit einem jugendstrafrechtlich versierten Kollegen in Verbindung setzen, besteht eine gute Chance, dass Ihr Sohn nur einen "Denkzettel" bekommt. Um dies sicher zu stellen, sollten Sie in jedem Fall, ich kann es nur wiederholen, einen Kollegen zur Rate ziehen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Auskunft für Ihr weiteres Vorgehen eine Hilfe sein konnte und wünsche Ihnen und Ihrem Sohn auf jeden Fall viel Glück.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


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