Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
Das Jugendstrafrecht ist für Heranwachsende (18-21 Jahre) eingeschränkt anwendbar, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand; § 105 JGG
. Dies zeigt sich u.a. in einer mangelhaften Ausbildung der Persönlichkeit, Hilflosigkeit, Naivität, Neigung zu abenteuerlichen Unternehmungen, spielerischer Einstellung zur Arbeit, mangelnder Anschluss an Altersgenossen, fehelende Lebensplanung sowie mangelnde Eigenständigkeit. Ob für Ihren Bruder die Vorraussetzungen für die Verurteilung nach Jugendstrafrecht vorliegen entscheidet letztlich das Gericht. Ohne Akteneinsicht kann dies von hier nicht ansatzweise beurteilt werden.
2.
Mit welcher Strafe Ihr Bruder rechnen muss, ist von seiner Beteiligung an den Straftaten abhängig. In dieser Hinsicht war es daher möglicherweise taktisch nicht klug ein Geständnis abzulegen. Dies sollte frühestens nach Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Da Sie selbst keine Kenntnis von der Beteiligung Ihres Bruders an den Taten haben, kann von hier das zu erwartende Strafmaß seriöserweise nicht eingeschätzt werden.
Aber selbst wenn die Art der Beteiligung bekannt wäre, könnte erst nach Akteneinsicht eine grobe Einschätzung vorgenommen werden.
Aufgrund der Tatsache, dass sich Ihr Bruder in Untersuchungshaft befindet, ist jedoch davon auszugehen, dass der die Untersuchungshaft anordnende Richter von einer Verurteilung zu einer Haftstrafe ausgeht, da die Anordnung der Untersuchungshaft ansonsten unverhältnismäßig wäre; §§ 112 ff StPO
.
3.
IdR werden Straftaten, die zusammen mit anderen begangen worden sind, auch gemeinsam verhandelt. Ob dies im Falle Ihres Bruders ebenfalls der Fall sein wird, kann nur vermutet werden. Dies liegt in der Entscheidungsgewalt der Staatsanwaltschaft welche Täter einzeln oder in welchen Gruppen angeklagt werden.
4.
Ich kann Ihrem Bruder nur dringend raten einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu seiner Verteidigung zu beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Diese Antwort ist vom 03.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: http://www.RafBB.de
E-Mail:
Erstmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Ich denke meinem Bruder wird ein Pflichtverteidiger gestellt werden, da er finanziell nicht gerade gut da steht.
Ist ein Pflichtverteidiger denn schlechter als ein anderer Anwalt?
Kann man denn die Kosten für so einen "Anwalt nach Wahl" ungfähr abschätzen, bzw. groß einschätzen? Natürlich würde ich und seine Familie ihm gerne helfen, aber das ist natürlich alles eine Frage des Geldes!?
Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
ein gestellter Pflichtverteidiger ist idR kein schlechterer Rechtsanwalt als der gewählte. Sind die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidiger gegeben, kann der Beschuldigte einen Rechtsanwalt seiner Wahl auswählen, der sich als Pflichtverteidiger beiordnen lässt. Dann werden die Kosten in Höhe der Pflichtverteidigerkosten von der Staatskasse übernommen.
Die Übernahme der Pflichtverteidigerkosten ist allerdings nicht an die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit gebunden, sondern richtet sich nach § 140 StPO
u.a nach der angeklagten Tat.
2.
Es gibt gesetzliche Verteidigergebühren, die sich unter anderem nach der Anzahl der Verhandlungstage und deren Dauer berechnen.
Häufig berechnen allerdings Strafverteidiger ihre Gebühren auf Stundensatzbasis oder als Pauschale nach einer Honorarvereinbarung ab.
Ziehen Sie eine Verteidigung durch mich in Betracht, kann ich Ihnen gerne ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -