Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst ist zu Unterscheiden zwischen der Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung. Da die von Ihnen geschilderte tat noch nicht aufgeklärt ist, kommt hier nur die Prüfung der Verfolgungsverjährung, also der Frage, ob die Tat als solche noch strafrechtlich verfolgt werden kann, in Betracht.
Bei dem von Ihnen geschilderten Delikt handelt es sich um einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall (vgl. § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB
), welcher bei Erwachsenen mit einer Höchststrafe von 10 Jahren bestraft wird. (siehe Anhang).
Gem. § 4 JGG
(siehe Anhang) richtet sich die Verjährung auch von Taten Jugendlicher nach dem allgemeinen Strafrecht.
Nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB
(siehe Anhang) verjähren Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, nach 10 Jahren.
Gemäß § 78a S. 1 StGB
beginnt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung, sobald die Tat beendet ist. Demnach ist die Tat in Ihrem Fall noch nicht verjährt, da zwischen Tatbeendigung und jetzt noch keine 10 Jahre vergangen sind.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
Anhang:
§ 4 JGG
Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.
§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.gewerbsmäßig stiehlt,
4.aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
§ 78 StGB
Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1.dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
Wird bei so einem Einbruch immer Fingerabdrücke abgenommen oder nur ein Protokoll aufgenommen? Wenn die Fingerabdrücke von Herrn xy abgenommen werden, werden dann diese nur in der aktuellen Ermittlungsakte gespeichert oder wird diese durch´s system durchgejagt und mit ungelösten Fällen abgeglichen?
Vielen Dank für ihre Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
obwohl Ihre Fragen den Umfang der kostenlosen nachfrage überschreiten, möchte ich Ihnen gerne antworten:
Eine pauschale Aussage darüber, wann welche Maßnahmen der Spurensuche ergriffen werden, lässt sich nicht machen. Ohne nähere Kenntnis ist es daher unmöglich festzustellen, ob am damaligen Tatort Fingerabdrücke genommen worden sind. Selbst wenn Fingerabdrücke am tatort festgestellt und registriert worden sein sollten, ist ungewiss, ob auch Fingerabdrücke des xy gefunden wurden.
Bei der Registrierung von Fingerabdrücken im Rahmen erkennungsdienstlicher Maßnahmen werden diese regelmäßig mit dem Datenbanken der Polizei abgeglichen. In diesen sind regelmäßig auch Fingerandrücke aus ungeklärten Fällen gespeichert.
Ich hoffe, Ihnen eine weitere Orientierungshilfe gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-