Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal ist es immer anzuraten, dass bei der Polizei keine Aussage gemacht wird, einfach aus dem Grund, dass man hierbei eventuell unbedachte Sachen sagen könnte, die die Sache noch verschlimmern könnten und aus einem Diebstahl mit Waffen ein versuchter schwerer Diebstahl wird.
Ich habe es schon oft erlebt, dass sich die Angeschuldigten nur aufgrund ihrer Aussage in die Strafbarkeit gebracht haben.
Ich würde Ihnen daher dringend empfehlen, einen Verteidiger zu beauftragen, der Akteneinsicht nehmen kann und auch eine Stellungnahme abgibt.
Da dies der Normalfall ist, wird es Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden, wenn Sie nicht bei der Polizei erscheinen.
Rechtlich gesehen könnte das Pfefferspray als ein gefährliches Werkzeug qualifiziert werden wobei subjektiv das Bewusstsein der Verfügbarkeit bzw Gebrauchsbereitschaft vorausgesetzt wird (BGH NStZ-RR 1997, 50
).
Es gilt also zu beweisen, dass Sie das Pfefferspray lediglich für die Tierabwehr bei sich geführt hatten.
Es kann aber auch versucht werden, und das kann ein Verteidiger besser als der Angeschuldigte, das Verfahren gegen eine Geldstrafe einzustellen.
Wie Sie sehen gibt es hierbei viele Optionen, die durch die Akteneinsicht sichtbar werden. Aussagen sollten Sie jedoch nicht bei der Polizei. Die Stellungnahme sollte schriftlich erfolgen.
Einen Eintrag ins Führungszeugnis kann auch durch eine Einstellung abgewendet werden.
Ansonsten droht diese, da der Diebstahl mit Waffen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten. Eine Geldstrafe ist ohne eine Einstellung des Verfahrens nicht möglich.
Wenn Sie dafür Hilfe brauchen, steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Seite.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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