Sehr geehrter Rechtsratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gemäß $ 81 VVG ( Versicherungsvertragsgesetz) ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben, im Fall der groben Fahrlässigkeit wäre der Versicherer berechtigt gewesen, gemäß eines etwaigen Verschuldens Ihrerseits zu kürzen. Aus diesem Grund war die Zahlung eines Vorschusses somit nicht zu beanstanden, da die polizeilichen Ermittlungen abgewartet werden mussten, ob Ihnen hier nicht irgendein Verschulden angelastet hätte werden können.
Sofern die Versicherung sich darauf beruft, dass Sie keine Akteneinsicht erhalten hätte und deswegen nicht regulieren könnte, stellt dies eine nicht unbekannte Verzögerungstaktik mancher Versicherungen dar, um eine Zahlung herauszuzögern. Auch der Wechsel eines Mitarbeiters kann nicht dazu führen, dass die Zahlung immer weiter verschoben wird. Diesbezüglich könnte ein von Ihnen eingeschalteter Anwalt ebenfalls Akteneinsicht beantragen und diese dann unverzüglich an die Versicherung weiterleiten, dann hätte man es selber in der Hand dieser Verzögerung entgegenzuwirken.
Was nun das Vorgehen mit der betrieblichen Rechnung angeht, weiß ich leider nicht, welche Unterlagen Sie bei der Versicherung eingereicht haben, um die Schadenshöhe zu konkretisieren. Die Versicherung hat das Recht, von Ihnen detailliert aufgelistet zu bekommen, welche Waren in welchem Wert bei Ihnen gestohlen worden sind. Dies kann am ehesten durch eine Offenlegung der Ein und Verkaufsdaten erfolgen, da die Versicherung sonst argumentieren kann, dass der Schaden nicht konkret dargelegt worden ist.
Da ich nicht weiß, wie Sie sonst den Schaden beziffert haben, muss ich allerdings davon ausgehen, dass Sie lediglich die ungefähre Anzahl des Tabakwarenbestandes angegeben haben, so dass die Versicherung wohl zu Recht davon ausgehen durfte, dass die geltend gemachten 16.500 Euro zu hoch angesetzt worden sind, wenn Sie den Schaden mit "ca" bezifferten. Es ist die Obliegenheit des Versicherungsnehmers nachzuweisen, welcher Schaden entstanden ist. Das wird auch daran deutlich, dass im Fall einer Weigerung der Zahlung dieser Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden müsste und auch in diesem Fall konkret nachgewiesen werden muss, wie man den konkreten Schaden berechnet. Auch wenn es in diesem Fall einige Arbeit ausmachen wird, werden Sie den vollen Versicherungswert wohl nur erhalten, wenn Sie den Schaden hierdurch konkret dargelegt haben. Gemäß § 88 VVG
erhalten Sie dann den Betrag, der zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung ergibt.
Allerdings könnten Sie § 85 VVG
ins Spiel bringen der wie folgt lautet:
§ 85 Schadensermittlungskosten
(1) 1Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. 2Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
Die Kosten, die durch die Hinzuziehung einer Arbeitskraft oder ähnlichem anfallen, müsste der Versicherer dann übernehmen, wenn diese Aufwendungen den Umständen nach geboten waren.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bei Nachfrage, benutzen Sie bitte die dafür vorgesehene Funktion.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Hoyer
Rechtsanwalt
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