Sehr geehrter Herr,
die Pflichten des Verwalters richten zum einen nach dem Verwaltervertrag und zum anderen nach Gesetz. Wichtig ist insbesondere, ob wohl hier die Niederlegung des Amtes auch zur Beendigung des Verwaltervertrages führt. Dies lässt sich Ihrer Schilderung nicht entnehmen. Zumeist ist im Verwaltervertrag geregelt, dass der die Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen haben (vgl. z.B. BayObLG, ZMR 2003, 438
) und auf die Abrechnungserstellung. Falls er seine Pflichten Herausgabe bzw. Rechnungslegung gem. §§ 666
, 259 BGB
, über die aber grundsätzlich gem. § 28 Abs. 4 WEG
vorab mehrheitlich beschlossen werden muss, schuldhaft nicht erfüllt, schuldet er den Eigentümern insofern Schadensersatz gem. § 280 BGB
.
Ferner ist an § 24 Abs. 3 WEG
zu beachten, danach kann soweit ein Verwaltungsbeirat besteht, der Vorsitzende eine ETV einberufen, soweit der Verwalter dies pflichtwidrig unterlässt.
Beste Grüsse
RA Hermes
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