Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Eine Kündigung ist nicht mehr erforderlich, da Sie gem. § 566 BGB
als Eigentümer in die Vermieterposition schlüpfen, also die Kündigung dann sich selbst gegenüber aussprechen müssten.
Das Mietverhältnis endet aber mit dem alten Vermieter (Zwangsverwalter) ab Zuschlagsbeschluss. Hier wäre dann an eine Erstattung des Mietzinses zu denken. Nebenkosten würden hierunter nur insoweit fallen, als sie bis zum Zuschlagsbeschluss mietvertraglich gezahlt hätten werden müssen.
Der Zwangsverwalter ist auch grds. verpflichtet die Kaution zurückzuzahlen. Die ergibt sich aus § 566a BGB
, insbesondere S. 2. Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 11/03
hierzu ausgeführt:
Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist dem Mieter gegenüber, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, zur Herausgabe einer von diesem geleisteten Kaution verpflichtet, selbst wenn der Vermieter dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgefolgt hat. Diese Entscheidung meinen Sie sicherlich.
Allerdings bezieht sich der § 566a S. 2 BGB
darauf, dass die Kaution vom letzten „Vermieter“ zu fordern ist. Da Sie nach § 566 BGB
in die Rechte des Mietvertrags eintreten, würde hier wieder ein Anspruch gegen Sie selbst bestehen. Nur, wenn der Zwangsverwalter die Kaution erhalten hätte, würden Sie einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch besitzen. Vorliegend müssten Sie sich an den ersten Vermieter (Schuldner in der Zwangsverwaltung) wenden.
Ich hoffe, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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Antwort
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