Sehr geehrter Ratsuchende,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
So wie sie es beabsichtigen nach ihrer Darstellung kommt es meiner Erfahrung nach in der Praxis häufiger vor.
Es lässt sich also umsetzen. Hierzu müssten Sie für sich ein Nießbrauchsrecht im Grundbuch eintragen lassen.
Dies wäre grundsätzlich nur mit einem Notar möglich, da eine Änderung des Grundbuchs vorgenommen werden muss. Das Nießbrauchsrecht muss eingetragen werden zu ihren Gunsten.
Es empfiehlt sich, dass sie die Übertragung des Eigentums und die Eintragung des Nießbrauchsrechts in einem Notartermin abhandeln. Daher empfiehlt es sich rechtzeitig mit dem Notar Ihres Vertrauens zu sprechen, ihm Ihren Wunsch zu schildern, und ihn zu bitten, dass er wenn möglich beider Angelegenheit in einem Termin regelt.
Da ihre Tochter dann auch keine Einnahmen aus der Miete hätte, müsste sie diese logischerweise auch nicht versteuern. Da haben Sie vollkommen recht. Die Steuerlast würde grundsätzlich bei Ihnen liegen, sofern Ihnen die Mieten zu fließen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag.
Beste Grüße aus Bremerhaven
Danjel-Philippe Newerla
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht