Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Als Miteigentümer des Grundstücks sind Sie grundsätzlich frei, beliebig über Ihr Eigentum zu verfügen. Einer Übertragung Ihrer Miteigentumsanteils an Ihre Frau kann auch die Bank nicht widersprechen. Dieser bleibt das als Sicherheit dienende Beleihungsobjekt auch erhalten.
Ihnen muss allerdings klar sein, dass Sie für die Kredite als Darlehensnehmer weiterhin haften, ohne im Hintergrund über die Sicherheit ( Eigentumsanteil ) mehr zu verfügen. Im Falle einer Trennung hätten Sie also keine Rechte mehr am Hausgrundstück. Zwar können Sie sich ein Wohnrecht eintragen lassen. Dies stellt aber keine gleichwertige Rechtsposition wie eine (Mit-)Eigentümerstellung dar.
Geld muss im Zuge der Übertragung an Ihre Ehefrau nicht fließen.
Hinsichtlich der Eigenheimzulage ist ebenfalls nichts zu befürchten, da der Förderzeitraum abgelaufen ist und die erforderliche Nutzung zu Wohnzwecken auch im Falle einer Übertragung an einen Angehörigen weiterbesteht.
Ein rechtliches Problem mit dem Gläubiger wird solange nicht bestehen, wie dieser nicht die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt hat. Für den Gläubiger macht die Eintragung der Hypothek insgesamt eigentlich wenig Sinn, da die vorrangige Eintragung der finanzierenden Bank noch erheblich ist. Sie sollten daher versuchen, den Gläubiger zu überzeugen, dass eine solche Maßnahme keinen Sinn macht und Ihm ggf. anderweitige Angebote / Sicherheiten unterbreiten, sofern dies möglich ist.
Anderenfalls wäre die Eintragung einer Sicherungshypothek ( natürlich nur Ihren Anteil betreffend ) auch nicht sonderlich tragisch, da der Gläubiger im Falle einer Befriedigung seiner Forderungen verpflichtet wäre, Ihnen wiederum eine Löschungsbewilligung für die Sicherungshypothek zu erteilen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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