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Schenkung Wohnungshälfte mit dinglichem Wohnrecht, Grunderwerbsteuer

| 4. April 2019 17:38 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Brümmer

Zusammenfassung

Grunderwerbsteuer bei Schenkung einer Immobilie mit Wohnrechtbelastung

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Eltern planen sich scheiden zu lassen. Derzeit sind beide hälftig Eigentümer einer Eigentumswohnung, dessen Wert wir derzeit auf ca. 240 TEUR beziffern.
Beide Elternteile schließen eine Scheidungsfolgevereinbarung, in der auch geregelt wird, dass mir mein Vater seine Wohnungshälfte als Schenkung überträgt. Gegenseitige Ansprüche aus der Scheidung gibt es nicht.

Im Schenkungsvertrag wird neben dem Übertrag vereinbart, dass meine Mutter weiterhin Eigentümerin ihrer Hälfte bleibt. Ferner wird vereinbart, dass ich in den bestehenden Kredit eintrete (derzeitige Höhe ca. 120 TEUR, variabler Zinssatz) und die Bank meinen Vater aus der Schuldhaft entlässt.
Zusätzlich erhält meine Mutter ein dingliches Wohnrecht unter der Voraussetzung, dass sie weiterhin die (von derzeit 1150 EUR auf ca. 600 EUR reduzierte) Kreditrate nebst Nebenkosten (ca. 300 EUR) übernimmt, allein die nicht umlagefähigen kosten werden zwischen uns aufgeteilt.
Mir ist zwar bekannt, dass ich aufgrund des Immobilienwerts und der Schenkung weder Grunderwerbs- noch Schenkungssteuerpflichtig bin, doch bin ich während meiner Recherchen darauf gestoßen, dass aufgrund des Wohnrechts Grunderwerbsteuer anfallen könnte.
Daher stelle ich mir jetzt die Konkreten Fragen:
Wird in dieser Konstellation eine der beiden Steuern anfallen, für wen und in welcher Höhe?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen, D. S.

Einsatz editiert am 04.04.2019 18:03:40

Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich antworten wie folgt.
Richtig ist, dass bei einer Schenkung einer Immobilie, die mit einer Auflage belastet ist, grundsätzlich Grunderwerbsteuer anfallen kann, und zwar für den Beschenkten. Der Gedanke dabei ist, dass die Auflage, und als solche gilt auch ein dingliches Wohnrecht, bei der Schenkung wertmindernd berücksichtigt wird, so dass die Schenkungssteuer gemindert wird. Dann muss aber, so die Ansicht des BFH, Grunderwerbsteuer auf den Wert des Wohnrechts gezahlt werden, denn sonst würde der Beschenkte durch die Gestaltung doppelt begünstigt.
Diese Rechtsprechung betrifft allerdings, nach allem, was ich gefunden habe, stets Schenkungen an nicht Verwandte. Hier entsteht nur wegen des Tatbestands der Schenkung die Grunderwerbssteuerbefreiung gem. § 3 Nr. 2 GrErwStG.
In Ihrem Fall fällt jedoch auch deshalb keine Grunderwerbsteuer an, weil Sie als Kind des Schenkers in gerader Linie mit diesem verwandt und daher auch gem. § 3 Nr. 6 GrErwStG von der Grunderwerbsteuer befreit sind. D. h. der Tatbestand der doppelten Steuerbegünstigung durch die Schenkung mit einer Belastung trifft bei Ihnen nicht zu, weil Sie gem. § 3 Nr. 6 ohnehin von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Demzufolge bleibt der Erwerb im Ergebnis für Sie grundsteuerbefreit.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 4. April 2019 | 19:46

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