Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich antworten wie folgt.
Richtig ist, dass bei einer Schenkung einer Immobilie, die mit einer Auflage belastet ist, grundsätzlich Grunderwerbsteuer anfallen kann, und zwar für den Beschenkten. Der Gedanke dabei ist, dass die Auflage, und als solche gilt auch ein dingliches Wohnrecht, bei der Schenkung wertmindernd berücksichtigt wird, so dass die Schenkungssteuer gemindert wird. Dann muss aber, so die Ansicht des BFH, Grunderwerbsteuer auf den Wert des Wohnrechts gezahlt werden, denn sonst würde der Beschenkte durch die Gestaltung doppelt begünstigt.
Diese Rechtsprechung betrifft allerdings, nach allem, was ich gefunden habe, stets Schenkungen an nicht Verwandte. Hier entsteht nur wegen des Tatbestands der Schenkung die Grunderwerbssteuerbefreiung gem. § 3 Nr. 2 GrErwStG.
In Ihrem Fall fällt jedoch auch deshalb keine Grunderwerbsteuer an, weil Sie als Kind des Schenkers in gerader Linie mit diesem verwandt und daher auch gem. § 3 Nr. 6 GrErwStG von der Grunderwerbsteuer befreit sind. D. h. der Tatbestand der doppelten Steuerbegünstigung durch die Schenkung mit einer Belastung trifft bei Ihnen nicht zu, weil Sie gem. § 3 Nr. 6 ohnehin von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Demzufolge bleibt der Erwerb im Ergebnis für Sie grundsteuerbefreit.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
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