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Eigentum zurückfordern

7. August 2019 16:51 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Wie kann ich Sachen die noch bei meiner Freundin auf dem Grundstück sind zurückerhalten, wenn diese gegen mich ein Anzeige erhoben hat, die auf einem erfundenen Vorfall beruht und mir Hausverbot erteilt hat?

Es wird wahrscheinlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dem Sie sich äußern können. Sie könnten auch einen Anwalt beauftragen, Akteneinsicht zu beantragen und dann zu beraten, ob Sie sich äußern wollen oder nicht. Um Ihr Eigentum zurückzubekommen, könnten Sie die ehemalige Freundin per Einwurfeinschreiben anschreiben und unter Fristsetzung zur Herausgabe der Sachen auffordern. Nach Ablauf der Frist könnte Ihr Herausgabeanspruch eingeklagt werden. Sie müssten dann beweisen, dass die Sachen in Ihrem Eigentum stehen.

Eine ehemalige, immer noch eifersüchtige Freundin fingierte vor zwei Wochen einen Vorfall in ihrem Garten, in dessen Folge sie mich bei der Polizei wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Bedrohung (?) anzeigte, worauf ich zu den Anschuldigungen befragt wurde. Die ehemalige Freundin erteilte mir Hausverbot für den Garten und ihre Wohnung. Es gibt leider keine Zeugen.

Im Garten befinden sich noch meine Werkzeuge und Arbeitskleidung ebenso wie mein Bienenstock, die ich zurück erhalten möchte.

Das Eigentum kann ich teils mit Quittungen nachweisen, teils liegt das Eigentumsverhältnis nahe, weil meine Arbeitskleidung für die ehemalige Freundin viele Nummern zu groß wäre.
Lediglich für den Bienenstock kann ich mein Eigentum nur damit nachweisen, dass ich regelmäßig meine Pflichtbeiträge zur Tierseuchenkasse gezahlt habe.

Zudem möchte ich die Schlüssel zu meinem Haus- und Wohnung von ihr zurück erhalten, die sie bei ihrem Auszug vor etwa einem Jahr behalten hat.

Meine beiden Fragen:

Muss ich wegen der Beschuldigung eines Offizialdelikts etwas beachten, z.B. einen Termin, einen möglichen Widerspruch o.ä.?

Wie kann ich an mein Eigentum kommen, wenn eine einfache Bitte nicht fruchtet?

Danke für Ihre Antwort.


7. August 2019 | 17:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Zitat:
Muss ich wegen der Beschuldigung eines Offizialdelikts etwas beachten, z.B. einen Termin, einen möglichen Widerspruch o.ä.?


Einen Widerspruch o.ä müssen Sie nicht einlegen. Es ist davon auszugehen, dass ein Ermittlungsverfahren aufgrund der Vorwürfe gegen Sie in Gang gebracht wurde.

In diesem Ermittlungsverfahren können Sie sich äußern, Sie können aber auch die Aussage bestreiten. Ebenfalls könnten Sie einen Anwalt damit beauftragen Akteneinsicht zu beantragen und hiernach mit diesem beraten, ob Sie sich äußern wollen oder nicht.

Wenn es vorliegend keine Zeugen gibt, könnten die Anschuldigungen grundsätzlich bestritten werden, ein Tatnachweis dürfte dann schwer fallen.


Zitat:
Wie kann ich an mein Eigentum kommen, wenn eine einfache Bitte nicht fruchtet?


Sie könnten die Frau hier per Einwurfeinschreiben anschreiben und unter Fristsetzung von mindestens 2 Wochen zur Herausgabe der Sachen, die in Ihrem Eigentum herauszugeben. Die Sachen sollten hierbei genau bezeichnet werden.

Ein Einwurfeinschreiben sollte deshalb verwendet werden, weil Sie in einem gerichtlichen Verfahren für den Zugang dieses Schreibens beweispflichtig wären.

Nach Ablauf der Frist könnte Ihr Herausgabeanspruch eingeklagt werden. Hier würde Sie dann ebenfalls die Beweislast dafür treffen, dass die Sachen auch in Ihrem alleinigen Eigentum stehen. Dies sollte nach Ihrer Schilderung jedoch grundsätzlich möglich sein.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt


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