Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Zitat:Muss ich wegen der Beschuldigung eines Offizialdelikts etwas beachten, z.B. einen Termin, einen möglichen Widerspruch o.ä.?
Einen Widerspruch o.ä müssen Sie nicht einlegen. Es ist davon auszugehen, dass ein Ermittlungsverfahren aufgrund der Vorwürfe gegen Sie in Gang gebracht wurde.
In diesem Ermittlungsverfahren können Sie sich äußern, Sie können aber auch die Aussage bestreiten. Ebenfalls könnten Sie einen Anwalt damit beauftragen Akteneinsicht zu beantragen und hiernach mit diesem beraten, ob Sie sich äußern wollen oder nicht.
Wenn es vorliegend keine Zeugen gibt, könnten die Anschuldigungen grundsätzlich bestritten werden, ein Tatnachweis dürfte dann schwer fallen.
Zitat:Wie kann ich an mein Eigentum kommen, wenn eine einfache Bitte nicht fruchtet?
Sie könnten die Frau hier per Einwurfeinschreiben anschreiben und unter Fristsetzung von mindestens 2 Wochen zur Herausgabe der Sachen, die in Ihrem Eigentum herauszugeben. Die Sachen sollten hierbei genau bezeichnet werden.
Ein Einwurfeinschreiben sollte deshalb verwendet werden, weil Sie in einem gerichtlichen Verfahren für den Zugang dieses Schreibens beweispflichtig wären.
Nach Ablauf der Frist könnte Ihr Herausgabeanspruch eingeklagt werden. Hier würde Sie dann ebenfalls die Beweislast dafür treffen, dass die Sachen auch in Ihrem alleinigen Eigentum stehen. Dies sollte nach Ihrer Schilderung jedoch grundsätzlich möglich sein.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
Rechtsanwalt