Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Da die Kinder von beiden Eltern gesetzlich vertreten werde, müsste Ihr Mann an der Übertragung mitwirken. Wenn die Wohnungen im Wesentlichen Ihr Vermögen ausmachen, ist darüber hinaus ohnehin seine Zustimmung - gleichgültig, an wen Sie übertragen - erforderlich. U. U. müsste hier ein Ergänzungspfleger bestellt werden, da Sie als Übertragende und als Vertreterin Ihrer Kinder quasi auf beiden Seiten des Vertrages mitwirken würden, dies aber vom Gesetz untersagt ist.
Sie sollten aber gut überlegen, ob Sie das Eigentum tatsächlich endgültig aufgeben wollen. Wenn Ihre Kinder Eigentümer werden, treffen sie auch die Verpflichtungen, die damit einhergehen, z. B. die Pflicht zur Zahlung von Grundsteuern usw., die Verkehrssicherungspflicht,... Die Bank wird sicher darauf bestehen, dass Sie Schuldnerin der Kredite bleiben, weil Ihre Kinder keine Einkünfte haben. Eine Rückabwicklung ist ohne weiteres nicht möglich, Ihre Kinder sind dann Eigentümer und Sie können über die Wohnungen nicht mehr verfügen, sie nicht verkaufen oder ähnliches. Das gilt selbst dann, wenn Sie die Kredite nicht mehr bedienen könnten.
Selbst wenn Ihre Kinder als Erwachsenen einer Rückübertragung zustimmen würden, wäre hier das Risiko einer Schenkungsteuer groß.
Sie sollten sich vor einer solchen Entscheidung umfassend beraten lassen. Möglicherweise kann durch einen Ehevertrag, in dem der Güterstand modifiziert wird, z. B. die Wohnungen bei einem eventuellen Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleiben, das gewünschte Ergebnis ebenfalls erreicht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
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