Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Bei einer Scheidung werden für jeden Eheteil für den Zugewinn das jeweilige Anfangsvermögen und das jeweilige Endvermögen gesondert berechnet.
Dabei spielt ein Trennungstermin keine Rolle, Stichtage der Berechnung sind der Tag der Heirat sowie der Tag der Einreichung der Scheidung bei Gericht.
Für die Wohnung bedeutet das eine Bewertung zu den beiden Stichtagen. Unter Berücksichtigung der Inflation nach komplzierter Formel könnte sich bei eienm entsprechnenden Wertzuwachs der Wohnung ein Zugewinn für Sie ergeben, den Sie ausgleichen müssten, indem Sie Ihrem Mann die Hälfte dieses Zugewinns (= realer Wertzuwachs) ausbezahlen müssten.
Vereinbarungen über den Zugewinn können Sie vor Anhängigkeit eines beabsichtigten Scheidungsverfahrens bei einem Notar abschliessen. Im Scheidungsverfahren gilt das gleiche, sie können die Vereinbarung aber auch im gerichtlichen Verfahren treffen.
Wenn keine der Parteien im Scheidungsverfahren den Zugewinn verlangt, wird das Gericht darüber auch nicht entscheiden. Sie werden also auch ohne Zugewinnausgleich geschieden.
Bisweilen kommt es aber im laufenden Verfahren auch zum Streit und dann wird von einer Seite doch der Zugewinnausgleich verlangt, sodass eine vorherige notarielle Vereinbarung in diesen Fällen häufig sinnvoll ist.
Nach der Scheidung der Ehe können Sie mit Ihrem Ehemann dann aber formlos Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich treffen.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich Ihnen gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt