Folgender Kontext:
Kauf einer Wohnung, der Kaufvertrag wurde am 06.05.08 notariell besiegelt. Fälligkeit des Kaufes: 01.07.08.
Auf der jährlichen Eigentümerversammlung (22.05.08) wurde per Stimmenwahl beschlossen, eine Dachsanierung vorzunehmen, für die eine Umlage auf die Eigentümer beschlossen wurde.
Höhe je Partei ca. 5000 EUR, Erhebung umgehend nach Fertigstellung des Versammlungsprotokolls, also Anfang-Mitte Juni.
Der Käufer wurde zur Eigentümerversammlung nicht eingeladen und hatte insofern auch kein Stimmrecht.
Frage:
Wer muss für die Umlage aufkommen, Verkäufer oder Käufer?
Muss der Käufer evtl. für die Umlage aufkommen, falls der Verkäufer seiner womöglichen Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt?
die Frage, wer bei der Veräußerung als Wohnungseigentümer anzusehen ist, ist vom BGBH (NJW 1994, 2950
) mit einer Auslegung streng am Wortlaut beantwortet worden, nämlich nur derjenige der im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen ist. Auf den Notarsvertrag ist nicht abzustellen.
Der Veräußerer haftet auf jeden Fall bis zur Umschreibung im Grundbuch für alle bis dahin fällig werdenden Umlagen ( BGH NJW 1983, 1615
, OLG Karlsruhe ZMR 2005,310
).
Eine Regelung über die Haftung des Käufers für Rückstände des Veräußerers kann allerdings durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer getroffen werden. Demzufolge besteht die Möglichkeit, falls ein solcher Beschluss vorliegt, dass der Käufer nach der Eintragung im Grundbuch für Rückstände herangezogen wird.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe,