Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Aufgrund des zum 01.07.2011 in Kraft getretenen " Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren
Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften" wurde die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
erforderliche Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre hinaufgesetzt. Da es keine Übergangsregelung gibt, gilt diese gesetzliche Verschärfung ab sofort für alle zu treffenden behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen. Dabei kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Eheleute sich bereits vor dem 01.07.2011 oder erst danach getrennt hatten oder davor bzw. danach geheiratet haben.
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für den Ehegatten gibt es daher erst wenn die Ehe mindestens 3 Jahre bestand hatte.
In wie fern er einen Aufenthaltstitel aus anderen Gründen erhalten könnte, kann vorliegend nicht eingeschätzt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Marburger Straße 5
10789 Berlin
Tel: 030 48625802
Web: https://www.nadiraschwili.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht
Heisst das, dass er bei Trennung vor den drei Jahren Deutschland gleich verlassen muss?
Sobald die Ausländerbehörde von der Trennung (vor Ablauf von 3 Jahren) erfährt, wird sie den bisher bestehenden Aufenthaltstitel widerrufen und nach einer gewissen Übergangsfrist wird er Deutschland verlassen müssen, wenn kein anderer Titel beantragt wird bzw. werden kann.