Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Maßgebend ist § 22 Nr. 2
i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG
.
Danach unterliegt ein privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. In Ihrem Fall wird die mögliche Veräußerung nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führen, wenn die Immobilien während des gesamten Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich selbst genutzt oder zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich selbst genutzt wurden.
Da in Ihrem Fall die Immobilie eine ausschließliche Selbstnutzung vorliegt entfällt eine Besteuerung bei der Veräußerung der Immobilie.
2. Eine Rückzahlung bereits gewährter Eigenheimzulage ist bei einer Veräußerung nicht zu befürchten. § 14 EigZulG sieht lediglich eine Rückforderung bei einer Neufestsetzung und bereits erfolgter Überzahlung vor. Da der Förderzeitraum bereits abgelaufen ist und eine Veräußerung erst nach Ablauf des Förderzeitraumes erfolgt, besteht keine Rückforderungsmöglichkeit.
3. Sie können Sie Immobilie bereits vor einem Notarvertrag übergeben, riskieren aber hierdurch dass im Falle eines Scheiterns des not. Kaufvertrages Sie im schlimmsten Falle die Herausgabe der Immobilie bei Weigerung der Nutzer herausklagen müssen. Des weiteren besteht die Möglichkeit, dass Sie den Rückbau von vorgenommenen Renovierungsarbeiten nicht einfordern können.
Daher bietet sich zur Vermeidung entsprechender Risiken eine Übergabe erst nach Abschluss eines Kaufvertrages an.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick vermitteln.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
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E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich kann also auch bereits im April 2010 zum Notar gehen und die Immobilie auf den Käufer übertragen* verstehe ich das richtig ? Trotz Kaufvertrag von Juni 2000 ? Was für eine Frist gilt bei Eigennutzung ? (ich erziele einen kleinen Gewinn im Vergleich zum Kaufpreis in 2000)
Der Zweitwohnsitz ist also nicht relevant ?
*dann entfiele auch das in 3 genannte Risiko für mich.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Von der Veräusserungsgewinnbesteuerung sind ausgenommen, Gebäude, die
im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren
zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Demnach kommt es auf die 10 jährige Frist nicht an, so dass Sie die Immobilie bereits jetzt veräußern können. Auf den Wohnsitz kommt es dabei ebenfralls nicht an. Entscheiden ist die Nutzung zu Wohnzecken.
Bei einem Notarvertrag würde das Risiko unter Ziffer 3 dann nur noch bei einer Rückabwicklung des Notarvertrages akut werden.
Mit besten Grüßen