Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Zunächst muss man festhalten, dass die Frage ob ein wichtiger Grund nach § 144
I S. 1 SGB III vorliegt, immer im Einzelfall durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft wird. Es erfolgt eine Ermessensentscheidung im Einzelfall. Es ist daher schwierig, eine genaue Prognose über die Entscheisung abzugeben.
Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen, bei Ihnen wäre also Voraussetzung das der neue Arbeitsvertrag unterschrieben ist und das nachgewiesen werden kann, dass eine Einarbeitungsphase gefordert wird, die nicht vergütet wird. Das BSG hat in der letzten Zeit die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 GG
hervorgehoben und einen wichtigen Grund bejaht, wenn der AN selber kündigt um nahtlos in eine höherwertige oder höher dotierte Tätigkeit zu wechseln. Auch der Wechsel in ein anderes Berufsfeld, verbunden mit der Erlangung weitere Fertigkeiten wurde anerkannt (vgl. BSG 12.7.2006 - B 11 a AL 73/05
R ; - B 11 a AL 57/05
; - B 11 a AL 55/05
R).
Es bestehen bei Ihnen also durchaus Aussichten eine Sperre zu vermeiden, falls die Voraussetzungen zutreffen. Allein der Wunsch den Arbeitsplatz zu wechseln, wird aber nicht reichen, wenn keine Umstände hinzutreten. Anhand Ihrer Angaben kann also eine entgültige Einschätzung noch nicht erfolgen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 04.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 04.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen