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Eigene Kündigung + Sperrfrist für Arbeitslosengeld

4. Juni 2010 18:16 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Sehr geehrte Danen und Herren,

bekanntlich gilt für den Erhalt von Arbeitslosengeld bei Kündigung durch den Arbeitnehmer eine Sperrfrist von drei Monaten.

Ausnahmen sind besondere Gründe hierfür.

Frage:

Gilt es als besonderen Grund, wenn der Arbeitnehmer kündigt, mit Aussicht auf eine neue Stelle, die jedoch nur erreichbar ist über eine vom neuen Arbeitgeber nicht vergütete Einarbeitungsphase, sprich Schulung.






Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Zunächst muss man festhalten, dass die Frage ob ein wichtiger Grund nach § 144 I S. 1 SGB III vorliegt, immer im Einzelfall durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft wird. Es erfolgt eine Ermessensentscheidung im Einzelfall. Es ist daher schwierig, eine genaue Prognose über die Entscheisung abzugeben.

Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen, bei Ihnen wäre also Voraussetzung das der neue Arbeitsvertrag unterschrieben ist und das nachgewiesen werden kann, dass eine Einarbeitungsphase gefordert wird, die nicht vergütet wird. Das BSG hat in der letzten Zeit die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 GG hervorgehoben und einen wichtigen Grund bejaht, wenn der AN selber kündigt um nahtlos in eine höherwertige oder höher dotierte Tätigkeit zu wechseln. Auch der Wechsel in ein anderes Berufsfeld, verbunden mit der Erlangung weitere Fertigkeiten wurde anerkannt (vgl. BSG 12.7.2006 - B 11 a AL 73/05 R ; - B 11 a AL 57/05 ; - B 11 a AL 55/05 R).

Es bestehen bei Ihnen also durchaus Aussichten eine Sperre zu vermeiden, falls die Voraussetzungen zutreffen. Allein der Wunsch den Arbeitsplatz zu wechseln, wird aber nicht reichen, wenn keine Umstände hinzutreten. Anhand Ihrer Angaben kann also eine entgültige Einschätzung noch nicht erfolgen.



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