Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Bei Vertragsangelegenheiten ist eine umfassende Prüfung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit nur möglich, wenn der Vertrag vom Anwalt selbst eingesehen werden kann. Es kommt also immer auf die genaue Formulierung der Klausel an.
Dies vorausgeschickt, ist Ihr Vorhaben meiner Einschätzung nach unproblematisch.
Viele Klauseln in Mietverträgen dienen dem Mieterschutz, so auch der Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung über einen bestimmten Zeitraum. Die Schutzwürdigkeit des Mieters wird aber durch Ihr Vorhaben nicht verletzt. Sie wollen ja nicht entgegen der Vertragsabrede ein früheres Auszugsdatum durchsetzen, sondern wollen dem Mieter durch eine verlängerte Kündigungsfrist die Möglichkeit geben, sich bereits sehr frühzeitig nach anderem Wohnraum umzusehen. Zu hinterfragen wäre dabei natürlich, ob es dafür einer formellen Kündigung bedarf oder ob Sie dem Mieter nicht auch in einem persönlichen Gespräch mitteilen können, dass Sie beabsichtigen, ihm den Wohnraum mit Wirkung zum 31.05.2011 zu kündigen. Sollte ein solches Gespräch eine Alternative für Sie sein, bedenken Sie aber bitte, dass dies eine schriftliche Kündigung nicht ersetzen kann und diese immer notwendig ist.
Sofern aber die genaue Formulierung des § 2 im betreffenden Mietvertrag nicht explizit ein früheres Zustellen der Kündigung bei gleichzeitig nicht vorgezogenem Wirkungseintritt ausschließt, dürfte Ihr Vorgehen meiner Einschätzung nach nicht zu beanstanden sein, da der Mieter in keiner Weise benachteiligt wird.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier relevante Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt werden, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt