Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie selbst ausführen, wurde die Räumlichkeit, wenn auch eigentlich Bistro, als Wohnraum vermietet. Zwar herrschen insoweit baurechtlich ungenehmigte Zustände, gleichwohl betrifft dies die Wirksamkeit des Vertrages insofern nicht. Gleichwohl hat die Mieterin diese Zustände aufrecht erhalten, was möglicherweise eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Hierzu ist der Sachverhalt zu dünn. Generell bleibt es ansonsten aber beim Wohnraummietrecht.
Sodann käme hier wegen des Verkaufs eine Eigenbedarfskündigung nicht in Betracht, allenfalls die sogenannte Verwertungskündigung, da ggf. damit eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung alleine zumutbar wiederhergestellt werden könnte, § 573 BGB
. Nach § 573 Absatz 1 Satz 1
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedarf eine ordentliche Vermieterkündigung stets eines „berechtigten Interesses" an der Beendigung des Mietverhältnisses. Ein solches kann nach § 573 Absatz 2 Nummer 3 BGB
auch darin liegen, dass der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Dazu hat der BGH zuletzt vermieterfreundliche Urteile gefällt. Dabei ging es im Kern darum, dass ein sinnvolles Konzept dazu führte, dass eine sinnvolle Nutzung (dort unter Berücksichtigung einer geplanten Sanierung) nicht anders möglich ist.
Alleine der Verkauf an einen unwilligeren Käufer ist dabei unbeachtlich, da der Grundsatz gilt, dass Kauf nicht Miete bricht. Auch Ihre Finanzierungerfordernisse privat spielen dabei keine Rolle, da sie mit der Mietsache nichts zu tun hat. Nicht ganz klar ist, ob nicht eine andere Verwertung möglich ist. Etwa anders zu vermieten. Dazu müssten Sie ggf. nochmals ergänzend vortragen. Wenn ein anderes Fitnessstudio etwa nicht dort sich finden lässt, könnte eine Verwertungskündigung mangels Vermietbarkeit durchaus möglich sein. Dazu tragen Sie im Rahmen der Nachfrage bitte noch nach, inwieweit andere Vermietungen oder eine Verwertung mit Mieter ausscheidet. Der bestehende Vertrag ist insofern aber unbeachtlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen